Ausgewählte Literaturhinweise
Reuter, Die Auswirkungen der KSt-Reform auf die Investmentfonds, ZKW 1977, 24;
Scholtz, Das Anrechnungsverfahren bei Investmentgesellschaften, FR 1977, 105;
Bracker, Die Auswirkungen der KSt-Reform, ZKW 1978, 800;
Behnke, Aktien-Investment: St-Vergütung praxisnäher gestalten, Bank 1980, 328;
Scholtz, Besteuerung der Investmenterträge – Änderungen aufgrund des StRefG 1990, FR 1989, 192;
Scholtz, KAG und Sondervermögen, FR 1991, 198;
Häuselmann, Zur Bilanzierung von Investmentanteilen, insbes von Anteilen an Spezialfonds, BB 1992, 312;
Scheurle, StMBG: Änderung der Besteuerung von Kap-Eink, DB 1994, 445 und 502;
Scheurle, Investmentfonds: Änderungen durch das Dritte FinanzmarktförderungsG, DB 1998, 1099;
Harenberg, Besteuerung von Investmenterträgen: Änderungen durch die St-Reform, GStB 1999, 267;
Lohr/Graetz, Die Besteuerung von Erträgen aus ausl Investmentanteilen bei privaten Kap-Anlegern nach dem StEntlG 1999/2000/2002, DB 1999, 1341;
Altfelder, Investmentfonds – endlich verständlich? – Plädoyer für ein prinzipiengeleitetes St-Recht, FR 2000, 299;
Lübbehusen/Schmitt, Geplante Änderungen bei der Besteuerung der Investmentanlage nach dem Ref-Entwurf zum neuen InvStG, DB 2003, 1696;
Carle, Die Besteuerung von Kap-Erträgen nach dem InvStG, DStZ 2004, 74;
Ebner, Wiedereinführung des Zwischengewinns bei Investmentanteilen: Geplante Änderungen des InvStG durch das Richtlinien-UmsetzungsG, DB 2004, 2495;
Hammer, Die Besteuerung von Kap-Erträgen nach dem InvStG – Replik zu Carle, DStZ 2004, 340;
Kayser/Steinmüller, Die Besteuerung der Investmentfonds ab 2004, FR 2004, 137;
Lübbehusen/Schmitt, InvStG-Änderungen gegenüber dem Reg-Entw, DB 2004, 268;
Sradj/Mertes, Neuregelungen bei der Besteuerung von Investmentvermögen, DStR 2004, 201;
Geißelmeier/Gemmel, Neuerungen des InvStG iRd Richtlinien-Umsetzungsgesetzes, DStR 2005, 45;
Kempf/Lauterfeld, Die Wiedereinführung des Zwischengewinns, BB 2005, 631;
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Wagner, Die Teilnahme von Investmenterträgen am Halb-Eink-Verfahren, DStZ 2006, 257;
Rockel/Patzner, Handels- und St-bilanzielle Behandlung von Investmentfondsanteilen im Vergleich zu den Neuregelungen des UntStRefG 2008 für die private Kapitalanlage, DStR 2008, 2122;
Grabbe/Simonis, InvStR: JStG 2009 und andere aktuelle Änderungen, DStR 2009, 837;
Wagner, Die Investmentbesteuerung unter Berücksichtigung des JStG 2009, Stbg 209, 307;
Sradj/Schmitt/Krause, Ausgewählte Aspekte des neuen BMF-Schr zum InvStG, DStR 2009, 2283;
Gradl/Hammer, Besteuerung von Dividendeneinnahmen in der Direktanlage und unter Zwischenschaltung eines Investmentfonds, GmbHR 2014, 914;
Watrin/Eberhardt, Problembereiche der Anlegerbesteuerung bei Kap-Investitionsgesellschaften, DB 2014, 795.
[Ohne Titel]
Tz. 81
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die Besteuerung von Erträgen aus Anteilen an inl und aus ausl Investmentfonds ist im InvStG geregelt. Nach § 18 InvStG ist das Gesetz erstmals auf Erträge anzuwenden, die in dem nach dem 31.12.2003 beginnenden Geschäftsjahr zufließen. Für das InvStG galten zunächst die Begriffsdefinitionen des InvG. Das InvG wurde durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt; hierdurch wurde insbes die AIFM-R (R 2011/61/EU) in nationales Recht transferiert. Die stlichen Folgeänderungen wurden durch das AIFM-StAnpG umgesetzt. Hierbei wurden nicht nur die Verweise des InvStG auf das KAGB angepasst, sondern es kam darüber hinaus auch zu einer Neugestaltung und Erweiterung des Anwendungsbereiches des InvStG (s Gradl/Hammer, GmbHR 2014, 914). Unter den Anwendungsbereich des InvStG fallen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) iSd § 1 Abs 2 KAGB und Alternative Investmentfonds (AIF) iSd § 1 Abs 3 KAGB sowie Anteile an OGAW oder AIF. Um als Investmentfonds iSd InvStG zu gelten, muss ein OGAW oder ein AIF die in § 1 Abs 1b S 2 InvStG aufgeführten Anlagebestimmungen erfüllen. Sind die dortigen Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt der OGAW oder der AIF als sog Investitionsgesellschaft und nicht als Investmentfonds (s § 1 Abs 1c S 1 InvStG). Bei den Investitionsgesellschaften ist zu unterscheiden zwischen sog Personen-Investitionsgesellschaften, die in der Rechtsform einer Investment-KG oder einer vergleichbaren ausl Rechtsform betrieben werden (s Schr des BMF v 12.02.2015, BStBl I 2015, 185 wg Auslegungsfragen zu § 18 InvStG). Für diese sind die Eink nach § 180 Abs 1 Nr 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen. Die Eink sind von den Anlegern nach den allgemeinen strechtlichen Regelungen zu versteuern (s § 18 InvStG). Erfüllt die Investitionsgesellschaft nicht die Voraussetzungen einer Personen-Investitionsgesellschaft, handelt es sich um eine sog Kap-Investitionsgesellschaft (s § 19 Abs 1 S 1 InvStG), zB Private-Equity-Fonds. Kap-Investitionsgesellschaften in der Rechtsform eines Sondervermögens gelten als Zweckvermögen iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG und als sonstige jur Pers des privaten Rechts iSd § 2 Abs 3 GewStG. Ausl Kap-In...