Tz. 130

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Wegen der allgemeinen Ausführungen zu § 8 Abs 4 S 2 KStG und zu dessen Verhältnis zu § 8 Abs 4 S 1 KStGTz 33ff.

Das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 24 – 32) regelt (nicht abschließend) die Anwendung des § 8 Abs 4 KStG auf andere Fälle als den in S 2 typisierend geregelten Hauptanwendungsfall. Voraussetzung für die Versagung des Verlustabzugs auf der Grundlage des § 8 Abs 4 S 1 KStG ist, dass diese anderen Fälle dem in § 8 Abs 4 S 2 KStG beispielhaft geregelten Hauptanwendungsfall wirtsch entsprechen (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 25).

Ähnlich der BFH (s Urt des BFH v 28.05.2008, HFR 2008, 1259). Danach definiert § 8 Abs 4 KStG in seinem S 1 die wirtsch Identität einer Kö nicht, sondern bestimmt in S 2 lediglich beispielhaft, wann die wirtsch Identität nicht mehr gegeben ist. S 2 des § 8 Abs 4 KStG als Regelbeispiel setzt damit aber zugleich mittelbar einen Maßstab für die unter S 1 zu fassenden Sachverhalte. Sie müssen die Voraussetzungen erfüllen, die mit den in S 2 genannten wirtsch vergleichbar sind. Wie der BFH ausdrücklich betont, setzt auch die Anwendung des § 8 Abs 4 S 1 KStG zwingend voraus, dass beide in § 8 Abs 4 S 2 KStG genannten Voraussetzungen (stschädlicher AE-Wechsel und stschädliche BV-Zuführung) erfüllt sind (s Tz 36). Die Erfüllung nur einer dieser Voraussetzungen, und sei sie im Einzelfall auch noch so stark ausgefprägt, reicht nie zur Versagung des stlichen Verlustabzugs aus (s Tz 40).

Bereits das äußere Bild des Schr des BMF, in dem die Ausführungen zu S 1 nahezu 2/3 des Umfangs der Ausführungen zu S 2 des § 8 Abs 4 KStG ausmachen, zeigt, dass die Fin-Verw den § 8 Abs 4 S 1 KStG heute deutlich stärker bemüht, als sie es vor der Änderung durch das Gesetz zur Forts der UntStRef getan hat, obwohl der Wortlaut dieses Satzes nicht geändert worden ist. Auch die BFH-Rspr (s Urt des BFH v 08.08.2001, BStBl II 2002, 392) zeigt die Tendenz zu einer extensiven Anwendung der in § 8 Abs 4 S 1 KStG enthaltenen Generalnorm.

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