Tz. 67d

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Ebenso als Folge der Wirtschaftskrise wurden mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung (sog Bad Bank-Gesetz) v 22.07.2009 (BGBl I 2009, 1980) ua auch stliche Sonderregelungen zur Auslagerung von risikobehafteten Kap-Anlagen und/oder strategisch nicht mehr notwendigen Geschäftsbereichen auf Zweckgesellschaften oder Abwicklungsanstalten geregelt. Das Gesetz sieht dabei zwei Varianten einer sog Bad Bank vor:

– Das Zweckgesellschaftsmodell

Hier wird eine Zweckgesellschaft gegründet, die von den übertragenden Gesellschaften strukturierte Wertpapiere ("Faule Papiere") übernimmt. Die übertragenden Gesellschaften erhalten hierfür einen durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) garantierten, nicht handelbaren Schuldtitel, so dass damit das Risiko auf die sog Bad Bank übertragen wird. Hinsichtlich der Rechtsform enthält das Gesetz nur die Vorgabe, dass es sich dabei um eine Gesellschaft handeln muss, die ihren Verwaltungssitz in D hat (§ 6a Abs 2 Nr 4 FMStFG). Demnach kommen grds inl Kap- und Pers-Ges in Betracht. Sonderregelungen zum KSt-Status enthält das Gesetz nicht, so dass hier die allgemeinen Regelungen des § 1 KStG für die jeweilige Rechtsform zu beachten sind.

– Das Anstaltsmodell

Nach §§ 8a und 8b FMStFG besteht auch die Möglichkeit, dass Kreditinstitute und Finanzholding-Gesellschaften Risikopositionen oder nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche ua auf sog Abwicklungsanstalten abspalten oder ausgliedern können. Mit dem FMStG v 17.10.2008 (BGBl I 2008, 1982) wurde hierzu die Anstalt des Bundes (Finanzmarktstabilisierungsanstalt – FMSA) gegründet, der mit dem oa Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde. Die hoheitlich tätige FMSA begründet nach § 14b Abs 2 FMStG auch stlich selbst keinen BgA iSd § 1 Abs 1 Nr 6 KStG. Weitere teilrechtsfähige Abwicklungsanstalten des öff Rechts können sowohl die FMSA wie auch durch Gesetz die Länder errichten. Diese Abwicklungsanstalten sind nach § 14 Abs 3 FMStG unbeschr kstpfl und als BgA selbst St-Schuldner.

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