Tz. 159
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Buchst b KStG sind Zuwendungen alternativ bis zur Höhe von 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj aufgewendeten Löhne und Gehälter abzb.
3.7.3.1 Umsätze, Löhne und Gehälter iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG
Tz. 160
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Zu den Umsätzen iSd § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Buchst b KStG zählen nicht nur die stpfl, sondern auch die stfreien und nicht stbaren Umsätze (s Urt des BFH v 04.02.1970, BStBl II 1970, 349 und v 04.12.1996, BStBl II 1997, 327; s H 10b.3 "Umsätze" EStH 2022). Bzgl des Begriffs der "Löhne und Gehälter" soll an den hr-lichen Begriff iSd § 275 Abs 2 Nr 6 Buchst a HGB anzuknüpfen sein (s Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl, Rn 8.151). Erfasst werden hiermit zB auch Zulagen, Tantiemen, Urlaubsgeld und Rückstellungen für entspr Leistungen sowie die anfallende LohnSt, nicht jedoch zB die Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung.
Maßgeblich ist stets die Summe der gesamten Umsätze und der Löhne und Gehälter des Kj (s R 9 Abs 4 KStR 2022 (hierzu s auch Tz 226); zweifelnd bzgl der Umsätze s Märtens (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 9 Rn 31a).
Tz. 161
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Bei Sparkassen und anderen Kreditinstituten erhöhen die Gewährung von Krediten und das Inkasso von Schecks und Wechseln die "Summe der Umsätze". Die Erhöhung bemisst sich jedoch nicht nach den Kredit-, Scheck- und Wechselsummen, sondern nach den Entgelten, die das Kreditinstitut für die Kreditgewährung und den Einzug der Schecks und Wechsel erhält. Beim Rediskontgeschäft erhöhen die Rediskontbeträge die "Summe der gesamten Umsätze" (s Urt des BFH v 04.12.1996, BStBl II 1997, 327).
Tz. 162
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Zu den maßgeblichen Umsätzen, Löhnen und Gehältern bei
- abw Wj, Rumpf-Wj, Liquidation s Tz 226,
- Organschaft s Tz 230,
- Beteiligung an Pers-Ges s Tz 234,
- wG von st-befreiten Kö s Tz 251.
3.7.3.2 Entstehung eines vortragsfähigen Verlustes durch die Inanspruchnahme des Umsatz-, Lohn- und Gehaltsabhängigen Abzugsbetrags
Tz. 163
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Zuwendungen können bis zur Höhe von 20 % des Einkommens iSd § 9 Abs 2 S 1 KStG oder 4 Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter abgezogen werden (s Tz 154). Im Fall der zweiten Alt ist der Abzug der Zuwendungen nicht auf ein positives Einkommen iSd § 9 Abs 2 S 1 KStG (ggf abz des Verlustvortrags nach § 10d EStG) begrenzt. Das hat zur Folge, dass in bestimmten Fällen allein durch den Abzug der Zuwendungen ein stlicher Verlust entsteht und damit im Ergebnis die im VZ geleisteten Zuwendungen, die das Einkommen iSd § 9 Abs 2 S 1 KStG übersteigen, in einen "Verlustrücktrag", einen "Verlustvortrag" und einen "Zuwendungsvortrag" eingehen.