3.8.1 Allgemeines
Tz. 165
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 9 und S 10 KStG sind abzb Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 1 KStG überschreiten, iRd Höchstbeträge in den folgenden VZ abzuziehen. § 10d Abs 4 EStG gilt entspr.
Hiernach sind alle Zuwendungen, die im Jahr der Zuwendung die Höchstbeträge (s Tz 154) überschreiten, unabhängig von der Höhe der Einzelzuwendungen und von dem durch die Zuwendung begünstigten Zweck und ohne zeitliche Schranke in den folgenden VZ iRd Höchstbeträge dieser VZ abzb.
Tz. 166
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Höchstbeträge idS sind 20 % des Einkommens oder 4 Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter; nach dem Wortlaut der Vorschrift müssen beide Höchstbeträge überschritten sein, um zur Feststellung eines verbleibenden Zuwendungsvortrags zu kommen (hierzu s auch Urt des BFH v 04.05.2004, BStBl II 2004, 736, zum alten Großspendenvortrag; ebenso s Müller/Thoma, ErbStB 2008, 47).
Str ist jedoch das Verhältnis dieser Bestimmung zu dem Wahlrecht zwischen der Anwendung des einkommens- oder des umsatz-/lohnabhängigen Höchstbetrags (s Tz 154): nach Ellerbeck (in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 9 Rn 119) und Märtens (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 9 Rn 30) läuft dieses Wahlrecht faktisch ins Leere, da immer der (unter Berücksichtigung beider Höchstbeträge) höchstmögliche Zuwendungsabzug vorzunehmen und der hiernach verbleibende übersteigende Betrag gesondert festzustellen sei. Heinicke (in Schmidt, EStG, 39. Aufl, § 10b Rn 25) geht davon aus, dass von Amts wegen der höhere Höchstbetrag im Zuwendungsjahr abzuziehen sei. Drüen (in F/D, KStG, § 9 Rn 58a iVm Rn 67) und Kirchhain (in R/H/N, KStG, 2. Aufl, § 9 Rn 279) gestehen dem Zuwendenden hingegen ein Wahlrecht zwischen den beiden Höchstbeträgen zu; der Zuwendungsvortrag sei auf der Grundlage des ausgeübten Wahlrechts festzustellen, dh es genüge insoweit das Überschreiten des gewählten Höchstbetrags. Auch Drüen (in H/H/R, KStG, § 9 Rn 41) will dem Zuwendenden das Wahlrecht belassen, einen Vortrag jedoch nur feststellen, wenn beide Höchstbeträge überschritten sind; entscheide sich der Stpfl für den Abzug des niedrigeren Höchstbetrags, verfalle der Differenzbetrag (ebenso s Kirchhain in Schauhoff/Kirchhain, Hdb der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl, 910).
Tz. 167
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
In den Folgejahren sind die vorgetragenen Zuwendungen mit den lfd Zuwendungen, die in den Vortragsjahren geleistet wurden, zur Berechnung der Höchstbeträge zusammenzufassen, wobei die vorgetragenen Zuwendungen wie Zuwendungen des lfd VZ behandelt werden. Aus der "entspr Geltung des § 10d Abs 4 EStG" (hierzu s auch Tz 168) folgt, dass die vorgetragenen Zuwendungen (zusammen mit den in den Vortragsjahren geleisteten Zuwendungen) in höchst möglichem Umfang, dh bis zur völligen Ausschöpfung der Höchstsätze, abzuziehen sind (glA s Drüen in F/D, KStG, § 9 Rn 67). Hierbei ist im Vortragsjahr keine besondere Reihenfolge des Abzugs der vorgetragenen und der im Vortragsjahr geleisteten Zuwendungen zu beachten.
3.8.2 Gesonderte Feststellung des Zuwendungsvortrags
Tz. 168
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 10 KStG gilt § 10d Abs 4 EStG entspr, dh die vorzutragenden Zuwendungen sind gesondert festzustellen.
Der verbleibende Zuwendungsvortrag ist – auch im Falle eines vom Kj abw Wj – auf den Schluss des VZ, also auf den 31.12. des Kj, festzustellen. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags ist Grundlagenbescheid sowohl des KSt-Bescheids für den darauffolgenden VZ als auch eines auf den Schluss des darauf folgenden Jahres ergehenden Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags. Der Feststellungsbescheid ist materielle Voraussetzung für einen Abzug von in früheren VZ erfolgten (und nicht berücksichtigten) Zuwendungen in Folgejahren. Der Feststellungsbescheid ist sowohl der Höhe als auch der Abziehbarkeit dem Grunde nach bindend (s Urt des BFH v 06.12.2018, DStR 2019, 737). Bei der Feststellung werden die bei der Ermittlung des GdE nicht abgezogenen Zuwendungen des lfd VZ und die nicht verbrauchten Zuwendungsvorträge aus den vorangegangenen VZ zu einer Summe zusammengefasst. Bei der Feststellung sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der St-Festsetzung des VZ, auf dessen Schluss der Zuwendungsvortrag festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind (s § 10d Abs 4 S 4 EStG). Erfolgte für einen VZ keine St-Festsetzung, so tritt keine Bindungswirkung iSd § 10d Abs 4 S 4 EStG ein; der Erl eines Bescheides über die Feststellung des Zuwendungsvortrags ist uE jedoch möglich (s Urt des BFH v 13.01.2015, BFH/NV 2015, 891).
Aufgr der entspr Geltung des § 175 Abs 1 Nr 1 AO (s § 10d Abs 4 S 4 EStG) ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Zuwendungsvortrags zu ändern, wenn der zugrunde liegende KSt-Bescheid geändert wurde. Ebenso sind für die Folgejahre ergangene Feststellungsbescheide über den Zuwendungsvortrag zu ändern (hierzu s auch Urt des BFH v 23.10.2013, BFH/NV 2014, 903). Unter den Voraussetzungen des § 10d Ab...