Tz. 48

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Als Schenkung gilt gem § 7 Abs 8 S 1 ErbStG auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kap-Ges, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Pers oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Pers (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Durch Einfügung dieser Vorschrift mit dem BeitrRLUmsG hat der Ges-Geber Leistungen an Kap-Ges iRd Gründung oder Kap-Erhöhung mit Wertverschiebungen in den Anteilen an der Kap-Ges durch ges Fiktion zu stbaren Schenkungen des Leistenden (Einbringenden) an die Gesellschafter der bereicherten Kap-Ges erklärt.

Die Schenkungsfiktion des § 7 Abs 8 S 1 ErbStG bei disquotalen Einlagen gilt für Zuwendungen, bei denen die SchenkSt nach dem 13.12.2011 entsteht (s §§ 37 Abs 7 S 1 und 9 Abs 1 Nr 2 ErbStG idF des BeitrRLUmsG).

Da der Zuwendende und der Bedachte vd Pers sein müssen, ist § 7 Abs 8 S 1 ErbStG nicht bei einem Alleingesellschafter einer Kap-Ges anzuwenden, wenn bei einer Kap-Erhöhung gegen unangemessene Einlagen stille Reserven auf die/von den Altanteile(n) des Gesellschafters übergehen. Wie bei der bisherigen Rechtslage ist hier keine Schenkung anzunehmen. In den übrigen Fällen des Überspringens stiller Reserven bei Kap-Erhöhungen (s Tz 40–41) oder Gesellschaftsgründungen gegen Einlagen (s Tz 50) wird eine Schenkung fingiert, wenn Anteile eines Dritten dabei eine Werterhöhung erfahren und es sich hierbei um eine natürliche Pers oder eine Stiftung handelt.

Weiteres s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 49f.

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