Torsten Werner, Lukas Gläßer
Tz. 17
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
§ 34 Abs 3d KStG idF des Ges zur Abwehr von St-Vermeidung und unfairem St-Wettbewerb und zur Änderung weiterer Ges (der durch das Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften als Abs 3b eingefügt und durch das Ges zur stlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zu Abs 3c geworden ist) regelt die rückwirkende Anwendung der durch das Ges gegen schädliche St-Praktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) eingeführten Folgeänderungen im KStG im Zusammenhang mit der St-Freistellung von sog Sanierungserträgen gem § 8 Abs 1 KStG iVm §§ 3a, 3c Abs 4 EStG (hierzu s auch § 8 Abs 1 KStG Tz 573ff; s § 8c KStG Tz 379ff; und s Tz 370ff).
Im Einzelnen handelt es sich um die rückwirkende Anwendung der § 8 Abs 8 S 6, § 8 Abs 9 S 9, § 8c Abs 2, § 8d Abs 1 S 9, § 15 S 1 Nr 1 S 2 und 3 und § 15 S 1 Nr 1a KStG idF des Ges gegen schädliche St-Praktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen, die auf Antrag nach § 52 Abs 4a S 3 EStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften nun auch in den Fällen anzuwenden sind, in denen die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen wurden (s Tz 19).
Tz. 18
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Eine ges Regelung zur stlichen Behandlung von Sanierungserträgen wurde erforderlich nachdem der GrS des BFH mit Beschl v 28.11.2016 (BStBl II 2017, 393) entschieden hat, dass die FinVerw mit dem in dem Schr des BMF v 27.03.2003 (BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das Schr des BMF v 22.12.2009, BStBl I 2010, 18) geregelten Billigkeitserl der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden St gegen den Grundsatz der Ges-Mäßigkeit der Verwaltung verstößt. Durch die ges Normierung der Voraussetzungen für die St-Freistellung von Sanierungserträgen in § 3a EStG wurde die Rechtssicherheit für die Unternehmen in Sanierungsprozessen erhöht, da die StBefreiung ohne Ermessensspielraum seitens der FinVerw zu gewähren ist.
Nach § 52 Abs 4a S 1 EStG ist § 3a EStG grds erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden. Die Neuregelung sollte urspr erst an dem Tag in Kraft treten, an dem die EU-KOM durch Beschl feststellt, dass die Regelung des § 3a EStG keine unzulässige staatliche Beihilfe oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe ist (s Art 6 Abs 2 des ÄndG v 27.06.2017, BGBl I 2017, 2074). Die EU-KOM hat keine Einwände gegen die ges Neuregelung des sog Sanierungserl geltend gemacht. Die EU-KOM hat jedoch nicht wie von Art 6 Abs 2 des ÄndG gefordert mit einem förmlichen Beschl, sondern mit einem sog Letter of Comfort auf die Anfrage der B-Reg geantwortet. Art 6 Abs 2 des vorstehenden ÄndG musste daher erst durch Art 19 des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften gesondert aufgehoben werden, damit die §§ 3a, 3c Abs 4 EStG (einschl der Folgeänderungen) endgültig in Kraft getreten sind (s Hasbach, DB 2019, 871, 872).
Tz. 19
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Nach § 52 Abs 4a S 3 EStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist auf Antrag des Stpfl § 3a EStG auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen wurden. Hierdurch soll die St-Freistellung für Sanierungserträge iSd § 3a EStG – aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Eröffnung des Rechtswegs bei Ablehnung der Annahme eines begünstigten Sanierungsertrages – auf Antrag auch in sog Altfällen möglich sein, in denen der Schuldenerl vor dem 09.02.2017 stattgefunden hat. Soweit hierdurch eine echte Rückwirkung eintritt, ist diese, da sie begünstigend ist, verfassungsrechtlich unbedenklich (s Hasbach, DB 2019, 871, 873). Bzgl der Frage, ob der Antrag iSd § 52 Abs 4a S 3 EStG ein sog "rückwirkendes Ereignis" iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO begründet s Hasbach (DB 2019, 871, 874–875).
Die FinVerw hatte zuvor auf den Beschl des GrS des BFH v 28.11.2016 (BStBl II 2017, 393) aus Vertrauensschutzgründen zunächst mit einer Übergangsregelung reagiert (s Schr des BMF v 27.04.2017, BStBl I 2017, 741). Die Vertrauensschutzregelung hatte jedoch keinen Bestand, da diese nach Auff des BFH in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Ges-Mäßigkeit der Verw, wie der sog Sanierungserl selbst, verstieß. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des BFH nur der Ges-Geber treffen können (s Urt des BFH v 23.08.2017, BStBl II 2018, 232, die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entsch angenommen, s Beschl des BVerfG v 17.07.2019, Az BvR 2637/17; und v 23.08.2017, BStBl II 2018, 236). Die FinVerw sah sich an die Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerl bis einschließlich 08.02.2017) durch den Willen des Ges-Gebers jedoch weiterhin gebunden (s Schr des BMF v 29.03.2018, BStBl I 2018, 588). Auch hierzu hat der ...