Tz. 172
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 50 Abs 1 EStDV dürfen Zuwendungen iSd § 10b EStG nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung, die der Empfänger unter Berücksichtigung des § 63 Abs 5 AO nach amtl vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat, oder eine der in § 50 Abs 4 bis Abs 6 EStDV bezeichneten Unterlagen (hierzu s Tz 185ff) erhalten hat; für den kstlichen Spendenabzug gelten die Anweisungen in § 50 EStDV entspr (s Tz 95). § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst c EStG enthält die Ermächtigungsregelung zur Schaffung von Rechtsverordnungen bzgl des Nachw von Zuwendungen iSd § 10b EStG. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen durch ausl Zuwendungsempfänger s Tz 145ff. Zur Unterscheidung zwischen einer nicht ordnungsmäßigen und einer zwar (formal) ordnungsmäßigen, aber unrichtigen Zuwendungsbestätigung s auch Herkens (EStB 2017, 328).
Bis einschl VZ 2016 bestand für den Stpfl hinsichtlich der Zuwendungsbestätigung eine ges Belegvorlagepflicht (Nachw-Pflicht; s § 50 Abs 1 S 1 EStDV aF). Diese wurde ab VZ 2017 abgelöst durch eine Belegvorhaltepflicht; hierzu s Tz 184.
Die Zuwendungsbestätigung ist (als Nachw für die erfolgte Zuwendung) nicht lediglich ein bloßes Mittel zur Glaubhaftmachung einer stlichen Abzugsposition, sondern eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den st-mindernden Abzug der Zuwendung (s Urt des BFH v 21.01.2015, BStBl II 2015, 588, mwNachw). Die Zuwendungsbestätigung kann daher auch nicht durch eine Zeugenvernehmung des Kassenwarts der begünstigten Kö zur tats Leistung der Zuwendung ersetzt werden (s Urt des FG Ddf v 12.06.2008, DStRE 2009, 649). Die Zuwendungsbestätigung ist Grundlage für den ges Vertrauensschutz zugunsten eines gutgläubigen Zuwendenden (s Tz 253ff). Hinsichtlich der tats Verwendung der Zuwendung zu den st-begünstigten Zwecken hat die Bestätigung jedoch nur den Zweck einer Beweiserleichterung und ist auch insoweit nicht bindend (s Urt des BFH v 23.05.1989, BStBl II 1989, 879; zu den Änderungen aufgrund des Feststellungsverfahrens nach § 60a AO s u). Entsch ist ua der Zweck, der durch die Zuwendung tats gefördert wird (s Urt des BFH v 15.12.1999, BStBl II 2000, 608). Aus dem Vorliegen einer den ges Anforderungen entspr Zuwendungsbestätigung kann daher – ebenso wie aus der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 60a Abs 1 AO für die Besteuerung des Spenders – nicht der Schluss gezogen werden, dass die hierin bestätigten Zuwendungen stets stlich abzb sind; hierzu müssen vielmehr noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden (hierzu s Tz 139).
Tz. 173
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 50 Abs 1 EStDV dürfen Zuwendungen stlich nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung erhalten hat, die der Empfänger unter Berücksichtigung des § 63 Abs 5 AO nach amtl vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. § 63 Abs 5 AO bestimmt, dass Kö iSd § 10b Abs 1 S 1 Nr 2 EStG Zuwendungsbestätigung nur ausstellen dürfen, wenn das Datum der Anlage zum KSt-Bescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder wenn die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs 1 AO nicht länger als drei Kj zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum KSt-Bescheid erteilt wurden. Die Daten dieser Freistellungsnachw sind daher in der Zuwendungsbestätigung anzugeben (hierzu s auch Tz 176). Nach Kirchhain (in Schauhoff/Kirchhain, Hdb der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl, 885) sollte dann, wenn die Kö bereits über einen Freistellungsbescheid oder eine "Anlage Gemeinnützigkeit" zum KSt-Bescheid verfügt, in der Zuwendungsbestätigung auf diese und nicht auf einen ggf älteren Feststellungsbescheid nach § 60a AO verwiesen werden.
Die Regelung des § 63 Abs 5 AO beinhaltet uE zwei Komponenten: zum einen ist hier ges geregelt, dass die Kö Zuwendungsbestätigungen nur ausstellen darf, wenn sie im Zeitpunkt der Ausstellung nach dem aktuellen Stand ihres KSt-Veranlagungsverfahrens die Voraussetzungen der St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG erfüllt, welches durch das Vorhandensein eines Freistellungsbescheids oder eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO nachgewiesen wird; hierzu s auch Tz 139. Zum anderen wird die Gültigkeitsdauer der KSt-Freistellung in Bezug auf die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ges festgelegt. § 63 Abs 5 AO verbietet nach Ablauf der genannten Frist die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. UE ist unklar, ob und ggf welche Sanktionen die st-begünstigte Kö im Falle eines Verstoßes gegen dieses Verbot zu erwarten hat. Nach Emser (s NWB 13/2013, 908) führt ein Verstoß bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen gegen die in § 63 Abs 5 AO genannten Fristen dazu, dass die tats Geschäftsführung der Kö nicht den ges Anforderungen entspr, und hat den Wegfall der St-Begünstigung für den betroffenen VZ zur Folge. Wird eine Zuwendungsbestätigung für Zeiträume vor dem Wirksamwerden der St-Befreiung ausgestellt, so ist diese unrichtig und kann – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10b A...