Tz. 33
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 S 2 KStG ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines VZ (bzw lt Frotscher, in F/D, KStG, § 8 Rn 669: innerhalb eines Wj; s Tz 31) erstmals vor, ist nach § 8 Abs 9 S 7 KStG die Spartenrechnung ab diesem (unterjährigen) Zeitpunkt anzuwenden. Entspr gilt natürlich auch für das erstmalige Vorliegen der Voraussetzungen gleichzeitig mit dem Beginn eines VZ. Ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann "nach Maßgabe des § 10d EStG abgezogen werden", uE – bei unterjährigem Eintritt der Voraussetzungen – nur im Wege des Verlustrücktrags auf das für die Zeit vor dem Eintritt der Voraussetzungen einheitlich ermittelte Ergebnis der Kap-Ges. AA s Frotscher (in F/D, KStG, § 8 Rn 669ff); hiernach soll – allerdings begrenzt auf den VZ, in dem die Voraussetzungen des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 S 2 KStG erstmals eintreten – ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust (Verlustvortrag und Verlust des lfd VZ bis zur Zusammenfassung) ohne Rücksicht darauf, durch welche Tätigkeit er entstanden ist, von den innerhalb dieses VZ während der Zeit, für die die Spartenrechnung durchzuführen ist, entstandenen Gewinnen abzuziehen sein (ebenso s Paetsch, in R/H/N, KStG, § 8 Rn 1905).
Tz. 34
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Ein hiernach noch verbleibender Verlust ist nach dem letzten HS des § 8 Abs 9 S 7 KStG der Sparte zuzuordnen, in der (nach dem Gesetzeswortlaut: denen) keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden, uE also der Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG. Diese Regelung führt (soweit in der Vergangenheit für die Dauerverlustgeschäfte keine vGA angesetzt wurde) uE jedoch zu sicherlich nicht beabsichtigten Ergebnissen (ebenso s Rengers, in Blümich, KStG, § 8 Rn 1151, und s Meier/Semelka, in H/H/R, KStG, § 8 Rn 631):
Beispiel:
An einer Kap-Ges, die den ÖPNV betreibt, ist zu 50 % eine jur Pers d öff Rechts und zu 50 % ein privates Verkehrsunternehmen beteiligt. Die Kap-Ges hat bisher stets Verluste erwirtschaftet. VGA iHd Verluste aus dem Verkehrsbetrieb waren nicht anzusetzen, da die Kap-Ges unter den Bestandsschutz des § 34 Abs 6 S 5 KStG idF des JStG 2009 fiel (s § 8 Abs 7 KStG Tz 70ff). Zum 30.06.01 überträgt das private Verkehrsunternehmen 10 % seiner Anteile auf die jur Pers d öff Rechts. Gleichzeitig beginnt die Kap-Ges einen neuen, gewinnträchtigen Tätigkeitsbereich im Bereich des Fremdenverkehrs.
Ab dem 30.06.01 ist eine Spartenrechnung nach § 8 Abs 9 KStG vorzunehmen. Der Tätigkeitsbereich des ÖPNV ist der Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG zuzuordnen (Dauerverlustgeschäft), die Tätigkeiten im Bereich des Fremdenverkehrs der Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG. Der noch nicht verrechnete Verlust aus dem Bereich des ÖPNV ist uE nach dem Wortlaut des § 8 Abs 9 S 7 KStG nunmehr im Bereich des Fremdenverkehrs nutzbar.
Wurden in den Vorjahren die Verluste dagegen als vGA wieder hinzugerechnet (da die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 S 2 KStG nicht vorlagen und auch kein Fall des Bestandsschutzes gegeben war), so ist uE die Nutzung der verbliebenen Verlustvorträge in der Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG sachgerecht, da es sich bei den Verlustvorträgen nicht um solche aus Dauerverlustgeschäften iSd § 8 Abs 7 KStG handeln kann, sondern zB nur um Anfangsverluste oder Verluste aufgrund von Fehlkalkulationen.