Ewald Dötsch, Alexandra Pung
3a.1 Allgemeines
Tz. 66a
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Erweiterung des § 15 S 1 KStG um eine Nr 2a ist eine Folgeanpassung zum InvSt-RefG v 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730). Sie betrifft den Fall, dass in dem Organeinkommen Erträge iSd §§ 16 oder 34 InvStG und/oder mit solchen Erträgen zusammenhängende BV-Minderungen, BA oder Veräußerungskosten iSd § 21 oder § 44 InvStG enthalten sind. Gem § 34 Abs 6f KStG (Abs 6c KStG idF des StÄndG v 11.12.2018) (BGBl I 2018, 2338) sind die Änderungen des § 15 KStG erstmals für den VZ 2018 anzuwenden.
Da § 20 Abs 1 S 1–3 und Abs 2–4, die §§ 42 und 43 Abs 3, § 44 sowie § 49 Abs 1 InvStG so ausgestaltet sind, dass die dort geregelte Teilfreistellung insbes von Investmenterträgen für Kap-Ges grds eine höhere StBefreiung als für natürliche Pers vorsieht, könnte ohne eine Sonderregelung bei einer natürlichen Pers oder bei einer Pers-Ges (mit natürlichen Personen als MU) als OT die Organschaft genutzt werden, dem OT ungerechtfertigt die höhere StBefreiung zu vermitteln. Die Teilfreistellung verhindert eine sonst eintretende Doppelbesteuerung, da nach dem Inkrafttreten des Invest-RefG auch der Fonds selbst kstpfl ist.
§ 15 S 1 Nr 2a KStG verhindert dies – vergleichbar mit § 15 S 1 Nr 2 KStG (dazu s Tz 19ff) mit der sog Bruttomethode. Das bedeutet, dass die vorgenannten Regelungen des InvStG bei der OG, die zwingend eine Kap-Ges sein muss, nicht anzuwenden sind. Vielmehr sind diese Regelungen beim OT entpr seiner Rechtsform anzuwenden.
Wegen einer entspr Regelung für Erträge aus der Beteiligung an einem ausl Investmentfonds s § 15 S 3 und 4 KStG (dazu s Tz 119, 120).
3a.2 Nichtanwendung von Regelungen des InvStG bei der Organgesellschaft (§ 15 S 1 Nr 2a S 1 KStG)
Tz. 66b
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 15 S 1 Nr 2a S 1 KStG sind § 20 Abs 1 S 1–3 und Abs 2–4, die §§ 21, 30 Abs 2, die §§ 42 und 43 Abs 3, § 44 und § 49 Abs 1 InvStG bei der OG nicht anzuwenden. In mehrstufigen Organschaften gilt die Nichtanwendung für jede OG in der Organschaftskette. GlA s Frotscher (in F/D, § 15 KStG Rn 100d) und s Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, 2. Aufl, § 15 KStG Rn 105f). Die Nichtanwendung betrifft die bzw das in den genannten Vorschriften geregelte
- Teilfreistellung von Erträgen der OG aus Aktienfonds, Immobilienfonds sowie aus Mischfonds, und
- Teilabzugsverbot für BV-Minderungen, BA, Veräußerungskosten oder WK, die mit Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in wirtsch Zusammenhang stehen.
Die im InvStG geregelte Teilfreistellung ist im Kapitel 2 des Ges für Investmentfonds und im Kapitel 3für Spezial-Investmentfonds geregelt.
Die Nichtanwendung der vorgenannten Regelungen des InvStG bei der OG bewirkt, dass das gem § 14 Abs 1 S 1 KStG dem OT zuzurechnende Organeinkommen wegen Nichtgewährung der partiellen StBefreiung bewusst mit einem überhöhten Betrag iHv 100 % angesetzt wird. Da die OG zwingend eine Kap-Ges sein muss, würden bei ihr ansonsten stets 80 % (statt 60 %) der Erträge aus Aktienfonds stfrei gestellt.
Die bei der OG angefallenen Investmenterträge iSd §§ 16 und 34 InvStG sowie die damit zusammenhängenden BV-Minderungen, BA oder Veräußerungskosten werden gem § 14 Abs. 5 KStG gesondert und einheitlich festgestellt und bei dem OT bei dessen Einkommensermittlung berücksichtigt. GlA s Walter (in B/W, § 15 KStG Rn 54) und s Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, 2. Aufl, § 15 KStG Rn 105c).
3a.3 Verlagerung der Anwendung von Regelungen des InvStG auf den Organträger (§ 15 S 1 Nr 2a S 2, 3 KStG)
Tz. 66c
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Sind in dem dem OT zugerechneten Organeinkommen Erträge iSd § 16 oder § 34 InvStG und/oder mit solchen Erträgen zusammenhängende BV-Minderungen, BA oder Veräußerungskosten iSd § 21 oder § 44 InvStG enthalten, sind gem § 15 S 1 Nr 2a S 2 KStG die §§ 20, 21, 30 Abs 2, die §§ 42, 43 Abs 3, § 44 sowie § 49 Abs 1 InvStG bei der Ermittlung des Einkommens des OT anzuwenden. Für diesen Zweck gilt der OT als Anleger iSd § 2 Abs 10 InvStG (s § 15 S 1 Nr 2a S 3 KStG), dh der OT muss den Anlegernachweis nach § 20 Abs 4 InvStG führen. Diese Fiktion war notwendig, damit der OT als "fiktiver" Anleger die StFreistellung in Anspruch nehmen kann. Denn ungeachtet der Organschaft ist Anleger iSd § 2 Abs 10 InvStG die OG (s Frotscher, in F/D, § 15 KStG Rn 100e).
Tz. 66d
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Sind in dem zugerechneten Organeinkommen Erträge der OG aus einem Aktienfonds enthalten, bleiben diese,
- falls auch der OT eine Kö ist, gem § 20 Abs 1 S 3 InvStG zu 80 % stfrei, es sei denn, es handelt sich um einen Anwendungsfall des § 20 Abs 1 S 4 InvStG (dazu s Tz 66h). Die mit diesen Erträgen in wirtsch Zusammenhang stehenden BV-Minderungen, BA, Veräußerungskosten oder WK sind gem § 21 S 1 InvStG entspr zu 80 % nabzb;
- falls der OT eine natürliche Pers (Einzelunternehmen) oder eine Pers-Ges (mit natürlichen Pers als MU) ist, gem § 20 Abs 1 S 2 InvStG zu 60 % stfrei. Die mit diesen Erträgen in wirtsch Zusammenhang stehenden BV-Minderungen, BA, Veräußerungskosten oder WK sind gem § 21 S 1 InvStG entspr zu 60 % nabzb.
Tz. 66e
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Bei Beteiligung der OG an einem Mischfonds ist § 20 Abs 2 InvStG zu beachten. Danach ist bei einem solchen Fonds die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Aktienteilfreiste...