Thomas Stimpel, Ewald Dötsch
4.1 Allgemeines
Tz. 126
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Für die Verschmelzung einer auf eine andere Kö gelten die für die Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges dargestellten Grundsätze entspr (s § 2 UmwStG Tz 55ff).
Veräußert während der Zeit zwischen dem stlichen Übertragungsstichtag und dem Tag der H-Reg-Eintragung ein AE seine Beteiligung, stellt sich die Frage, ob er Anteile an der übertragenden oder an der übernehmenden Kö veräußert hat. Bei während der Interimszeit vorgenommenen GA ist die Frage zu beantworten, wer die ausschüttende Kö ist. Dazu gilt im Einzelnen:
4.2 Anteilsveräußerung in der Interimszeit
Tz. 127
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Auf einen AE, der bei Verschmelzung einer auf eine andere Kö im Rückwirkungszeitraum seine Beteiligung an der übertragenden Kö ganz oder tw veräußert (auch durch Barabfindung gem § 29 UmwG, § 125 UmwG, § 207 UmwG, s Tz 104), ist die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 1 UmwStG insoweit nicht anzuwenden (s § 2 UmwStG Tz 58 unter b, bb). Das bedeutet, dass der AE noch Anteile an der übertragenden und nicht bereits an der übernehmenden Kö veräußert hat.
Die Veräußerung ist stlich nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (zB s § 17 EStG). Der Erwerber erwirbt im Erwerbszeitpunkt eine Beteiligung an der übertragenden Kö. An ihre Stelle tritt iRd Umwandlung die Beteiligung an der übernehmenden Kö. Die St-Verhaftung der bei der Umwandlung erhaltenen Anteile an der Übernehmerin auf AE-Ebene ist in § 13 UmwStG geregelt.
4.3 Gewinnausschüttungen in der Interimszeit
Ausgewählte Literaturhinweise:
Mahlow/Franzen, Ertragstliche Berücksichtigung von GA bei der st-neutralen Umwandlung von Kö auf Kö sowie zur Rückwirkungsfiktion (GmbHR 2000, 12);
Benecke/Staats, Anm zum Urt des BFH v 07.01.2010, FR 2010, 893.
Tz. 128
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Bei der Verschmelzung einer auf eine andere Kö stellt sich das in § 2 UmwStG Tz 59 und in § 4 UmwStG Tz 95ff erläuterte Problem der Umqualifizierung von GA in Entnahmen nicht, denn sowohl die Übertragerin als auch die Übernehmerin sind Kö. Bei den unter die §§ 11–13 UmwStG fallenden Verschmelzungen reduziert sich die Frage, welchen Einfluss § 2 UmwStG auf GA hat, darauf, ob diese GA stlich noch bei der übertragenden oder bereits bei der übernehmenden Kö abzuwickeln ist.
Aber diese Frage ist nicht nur theoretischer Natur. Je nachdem, ob das stliche Einlagekto einen Bestand ausweist oder nicht, kann eine GA unterschiedliche Belastungsfolgen haben. Es ist wie folgt zu unterscheiden (s UmwSt-Erl 2011 Rn 02.34; weiter s § 2 UmwStG Tz 64):
Tz. 129
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Fallgr 1: Auskehrungen vor dem stlichen Übertragungsstichtag
Diese Auskehrungen sind noch bei der übertragenden Kö abzuwickeln.
Tz. 130
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Fallgr 2: Vor dem stlichen Übertragungsstichtag begründete Ausschüttungsverbindlichkeiten bzw als vGA zu qualifizierende passivierte Verpflichtungen
Diese GA sind noch bei der übertragenden Kö abzuwickeln. Sie gelten als am stlichen Übertragungsstichtag abgeflossen.
Tz. 131
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Fallgr 3: Leistungen, die erst im Interimszeitraum abfließen oder begründet werden und die nicht unter die Fallgr 2 fallen
Es ist wie folgt zu differenzieren:
a) |
Nach dem stlichen Übertragungsstichtag beschlossene oGA sowie im Interimszeitraum vorgenommene vGA und Vorabausschüttungen an verbleibende Gesellschafter waren nach früherer Verw-Auff (s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786 Rn 26; bestätigt durch Urt des FG Bln v 28.07.2003, EFG 2004, 70 und durch Urt des Hess FG v 28.05.2008, EFG 2008, 1826) im Fall der Verschmelzung zwischen Kö so zu behandeln, als hätte die übernehmende Kö sie vorgenommen. Ein passiver Korrekturposten in der stlichen Schlussbil der Übertragerin war insoweit nicht zu bilden. Demggü hat der BFH (s Urt des BFH v 07.04.2010, BFH/NV 2010, 1744) in einem zum früheren Anrechnungsverfahren ergangenen Urt entschieden, dass § 2 Abs 1 UmwStG eine stliche Rückwirkung für die Einkommensverteilung und für die Besteuerung bei den AE nicht regelt. Danach ist die frühere KSt-Ausschüttungsbelastung bei der übertragenden Kö erst zum Zeitpunkt des tats Abflusses der GA herzustellen (s § 2 UmwStG Tz 64). Im UmwSt-Erl 2011 hat die Fin-Verw ihre Sichtweise modiziert und nimmt seitdem in Rn 02.34 eine vermittelnde Lösung ein (s § 2 UmwStG Tz 64). Danach sind GA an verbleibende Gesellschafter grds als GA der übertragenden Kö zu behandeln, da die Rückwirkungsfiktion bei der Verschmelzung von Kö für die Gesellschafter gem § 2 Abs 2 UmwStG nicht gilt. Für die Mehrzahl der Fälle ist diese Lösung praxisgerecht, weil die Zusammensetzung des Eigenkap der übertragenden Kö bereits bekannt ist, die bei der übernehmenden Kö jedoch noch nicht. Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Fin-Verw aber auch zu, die GA wahlweise so abzuwickeln, als hätte die übernehmende Kö sie vorgenommen, vorausgesetzt, die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung von KapSt wird dadurch nicht beeinträchtigt. Somit besteht faktisch ein Wahlrecht, ob die GA als von der übernehmenden oder der übertragenden Kö bewirkt gilt. Praktische Relevanz hat dies wie erwähnt zuvordert für die Frage, ob die... |