4.1 Allgemeines
Tz. 10
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Soweit Vermögen einer Kö durch Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges übergeht, gelten nach § 16 S 1 UmwStG die §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG (letzterer idR nur noch bis VZ 2006 anwendbar) entspr. Zusätzlich ist für die GewSt § 18 UmwStG entspr anzuwenden.
Im Ergebnis wird damit die Vermögensübertragung von einer Kö auf eine Pers-Ges im Wege der Auf- oder Abspaltung ebenso behandelt wie die entspr Vermögensübertragung im Wege der Verschmelzung. Dies ist konsequent, weil das übergehende BV aus dem Bereich der KSt in den der ESt bzw der Pers-Ges-Besteuerung wechselt.
4.2 Entsprechende Geltung der §§ 3–8 UmwStG (§ 16 S 1 UmwStG)
Tz. 11
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Die entspr Anwendung des § 3 UmwStG bedeutet, dass die übertragende Kö das übergehende BV in ihrer stlichen Übertragungs-Bil grds mit dem gW anzusetzen hat und bei Vorliegen der in § 3 Abs 2 UmwStG genannten Voraussetzungen mit dem Bw oder mit einem Zwischenwert ansetzen darf. Bei Ansatz des Bw entsteht kein Übertragungsgewinn. Bei Ansatz eines höheren Werts ergibt sich ein stpfl Übertragungsgewinn.
Der Bil-Verlust bzw (bei Überschuldung) -gewinn, der sich im Fall der Abspaltung bei der übertragenden Kö infolge der Übertragung eines Teilbetriebs ergibt, ist, da gesellschaftsrechtlich veranlasst, nach § 4 Abs 1 EStG außerbilanziell zu neutralisieren (ebenso hierzu s § 15 UmwStG Tz 220).
Tz. 12
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Die entspr Anwendung des § 4 UmwStG bedeutet für die übernehmende Pers-Ges, dass
a) |
sie das auf sie übergegangene BV mit den gleichen Werten wie bei der Überträgerin anzusetzen hat (s § 4 Abs 1 UmwStG); |
b) |
das Übernahmeergebnis aufzusplitten ist (s § 4 Abs 5 S 2 UmwStG) |
Tz. 13
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Die entspr Anwendung des § 5 UmwStG bedeutet beim Vermögensübergang auf eine Pers-Ges mit BV, dass hinsichtlich der AE der übertragenden Kö, die an der Ermittlung eines Übernahmegewinns oder -verlusts teilhaben, für die Spaltung grds nichts Besonderes gilt, dh die Ausführungen in § 5 UmwStG (s § 5 UmwStG Tz 1 ff) sind auch bei der Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges zu beachten.
Zu beachten ist, dass die AK bzw der Bw der jeweils einheitlichen Beteiligung eines AE an der übertragenden Kö für Zwecke der Gewinnermittlung nach stlichen Kriterien aufzuteilen sind. Die Aufteilung erfolgt in einen Teil, der dem auf die Pers-Ges übergehenden Vermögen enspricht und einen oder mehrere andere Teile, die im Fall der Aufspaltung dem Vermögen entsprechen, das auf andere Kö übergeht, oder die im Fall der Abspaltung dem Vermögen entsprechen, das bei der übertragenden Kö verbleibt (s Asmus, in H/ M, 3. Aufl, § 16 UmwStG Rn 46ff). Maßgeblich ist dafür das Verhältnis der gW; das ist idR das Umtauschverhältnis lt Spaltungsvertrag.
Die AE der Kap-Ges, die iRd Spaltung ihre Anteile an die übernehmende Pers-Ges veräußern, werden nach den allgemeinen Grundsätzen besteuert (dazu s § 5 UmwStG Tz 21 ff).
Tz. 14
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Auch § 6 UmwStG (Übernahmefolgegewinn) und § 7 UmwStG (anteilige Zurechnung der im übergehenden BV enthaltenen offenen Gewinnrücklagen als Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG) sind iRd § 16 UmwStG entspr anzuwenden.
Die entspr Anwendung des § 8 UmwStG bedeutet, dass beim Übergang von BV im Wege der Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges ohne BV die übergehenden WG in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö mit dem gW anzusetzen sind. Wegen der Einzelheiten s § 8 UmwStG Tz 1 ff.
4.3 Zur Anwendung des § 10 UmwStG (§ 16 S 2 UmwStG)
Tz. 15
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Nach § 16 S 2 UmwStG ist § 10 UmwStG für den in § 40 Abs 2 S 3 KStG bezeichneten Teil des Betrags iSd § 38 KStG anzuwenden.
Nach § 10 UmwStG erhöht sich (im Regelfall nur noch bis 2006) die KSt- Schuld der übertragenden Kö für den VZ der Umwandlung um den Betrag, der sich nach § 38 KStG ergeben würde, wenn das in der St-Bil ausgewiesene EK abz des Betrags, der nach § 28 Abs 2 S 1 iVm § 29 Abs 1 KStG dem stlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten würde.
Als fiktiver Ausschüttungsbetrag idS kommt nur das EK lt stlicher Übertragungs-Bil in Betracht, das auch auf eine Pers-Ges übergeht.
Die aus der KSt-Erhöhung sich ergebenden KSt-Schuld verringert das übergehende BV und folglich auch das bei der Pers-Ges bzw bei deren MU sich ergebende Übernahmeergebnis.
Wegen der Einzelheiten s § 10 UmwStG (vor SEStEG) Tz 4 ff. Wegen der Streichung des § 10 UmwStG durch das JStG 2008 s § 10 UmwStG (vor SEStEG) Tz 16 ff.