Ausgewählte Literaturhinweise:
Dziadkowski, Zur ertragstlichen Behandlung von Zinsen für nabzb St, DB 1988, 2069;
Euler, Warum St-Zinsen abzb sein müssen, BB 1988, 1016;
Flume, St-Zinsen und KSt, DB 1985, 9;
Loos, St-Zinsenabzug bei Vollverzinsung systemgerecht, DB 1988, 20;
Flume, Die Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen für nabzb St-Schulden in dem Entw des StRefG 1990, DB 1988, 1083;
Kiesling, Zur Abziehbarkeit von Nebenleistungen in der Kö-Besteuerung, DStZ 1990, 159;
Lange, Nebenleistungen zu den nabzb St bei Kö, NWB F 4, 3607;
Seeger, Behandlung ausl St bei der inl Gewinnermittlung, FR 1991, 27;
Rüter/Reinhardt, Die Belastungswirkungen des SolZ 1995, DStR 1994, 1023;
Dötsch/Pung, StEntlG 1999/2000/2002: Änderungen des KStG, DB 1999, 867;
Paus, Einschränkungen für den stlichen Abzug von St-Zinsen, NWB 1999 F 3, 10 881;
Pauka, Änderung des KStR durch das StEntlG 1999/2000/2002, NWB 1999 F 4, 4263;
Psdziech, Rückstellungs-Chance KSt-Nachzahlung aufgr Bp: Stliches Abzugsverbot für die anfallenden Sollzinsen – Möglichkeit zur Rückstellung in Altjahren nutzen, GmbH-Stpr 2000, 78;
Hans, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte, DStZ 2007, 421;
Lahme/Reiser, Verbindliche Auskünfte und Gebührenpflicht – eine erste Analyse, BB 2007, 408;
Simon, Die neue Gebührenpflicht für die Bearbeitung von verbindlichen Auskünften, DStR 2007, 557;
Brete, Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen gem § 10 Nr 2 KStG verfassungswidrig? DStZ 2009, 692;
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Paus, Gibt es eine sachliche Rechtfertigung für die widersprüchliche Behandlung von St-Zinsen bei Kap-Ges, DStZ 2012, 432;
Schönwald, Bewertungskonsequenzen der ustlichen Behandlung für die KSt, fst Kompakt, 2017, 18;
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Brunckhorst, Bilanzierung einer Forschungszulage, DStR 2020, 2349;
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Heinsen/Dietrich, Umsetzung und Ausgestaltung der OECD-Pillar-Two-Mustervorschriften auf Ebene – Die RL vom 14.12.2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung, DB 2023, 98;
Meyering/Hegemann, Zufallsgewinn-/Übergewinnst (EU-Energiekrisenbeitrag) – Darstellung und krit Würdigung, FR 2023, 433.
4.1 Grundsätzliches
Tz. 22
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Das Abzugsverbot des § 10 Nr 2 KStG entspricht der Regelung in § 12 Nr 3 EStG; danach dürfen Pers-St und damit zusammenhängende Nebenleistungen das Einkommen nicht verringern. § 10 Nr 2 KStG schränkt insoweit als lex specialis ggü § 8 Abs 1 KStG den BA-Abzug ein (s Urt des BFH v 15.12.1976, BStBl II 1977, 220) weil es sich bei diesen St zunächst dem Grunde nach um betrieblich veranlasste Ausgaben, somit BA, handelt.
4.2 Steuern vom Einkommen
Tz. 23
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Nabzb Pers-St iSd § 10 Nr 2 KStG sind insbes
- die KSt,
- einbehaltene KapSt für von der Kö bezogene Kap-Erträge, nicht aber die von einer Kö im Abzugsverfahren beispielsweise für Dividenden ihrer Gesellschafter einbehaltene KapSt (s Urt des BFH v 22.01.1997, BStBl II 1997, 548),
- der SolZ,
- die besondere KSt nach § 5 Abs 1 Nr 5 KStG für Berufsverbände, die in schädlichem Umfang politische Parteien unterstützen,
- bei beschr Stpfl die nach § 50a Abs 4 bis 7 EStG erhobene Abzugs-St.
4.3 Umsatzsteuer und Vorsteuer
Tz. 24
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Zu den nach § 10 Nr 2 KSG nabzb St gehören auch
- die USt für Umsätze, die Entnahmen oder vGA sind
- sowie die VorSt-Beträge auf Aufwendungen, die dem Abzugsverbot nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 1–4 und 7 und Abs 7 EStG unterliegen.
4.3.1 Entstehungsgeschichte der Regelung
Tz. 25
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Nach § 10 Nr 2 KStG aF rechnete die "USt auf den Eigenverbrauch" zu den nabzb Aufwendungen. Aufgr entsprechender EG-rechtlicher Vorgaben (s Art 6 Abs 2 der 6. EG-RL) sowie diesbezgl höchstrichterlicher Rspr von EUGH und BFH wurde im StEntlG 1999/2000/2002 (BStBl I 1999, 304) mit Wirkung vom 01.04.1999 der frühere ustliche Eigenverbrauchstatbestand abgeschafft.
An dessen Stelle wurde hierbei in § 3 Abs 1b Nr 1 UStG der frühere Eigenverbrauch als "Entnahme eines Gegenstands zu Zwecken, die außerhalb des Unternehmens liegen" definiert und einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Parallel dazu wurden in § 3 Abs 9a UStG
- die unentgeltliche Verwendung eines Unternehmensgegenstands mit VorSt-Abzugsberechtigung
- sowie die unentgeltliche Erbringung von Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens
einer ustbaren sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt.
Dem folgend wurde – ebenfalls im StEntlG (aaO) – in § 10 Nr 2 KStG das frühere Abzugsverbot für USt auf den Eigenverbrauch umgestaltet in ein Abzugsverbot für Umsätze, die Entnahmen sind.
4.3.2 Umsatzsteuer auf Entnahmen
Tz. 26
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Ustlich wird eine stbare Entnahme nur dann angenommen, wenn der "entnommene" verwendete Gegenstand mit USt belastet, dem unternehmerischen Bereich zugeordnet und der Unternehmer hinsichtlich dieser St zum vollen oder tw VorSt-Abzug berechtigt war (s ...