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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4 Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung

Friedbert Lang
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4.1 Allgemeines/Verhältnis der Rechtsfolgen zueinander

 

Tz. 350

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Eine vGA hat idR Rechtsfolgen auf mehreren Ebenen. Vorrangig ist dabei zunächst eine Einkommenskorrektur auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft vorzunehmen, die in § 8 Abs 3 S 2 KStG beschrieben ist. Diese Korrektur vollzieht sich außerhalb der St-Bil (dazu s Tz 351ff). Regelmäßig – aber nicht immer – führt eine vGA auch zu einem Vermögensabfluss bei der Kap-Ges, die zu einer Einlagenrückgewähr iSv § 27 Abs 1 S 3 KStG führen kann (dazu s Tz 433a). Außerdem kann sich aus einer vGA ein Zufluss beim Gesellschafter nach § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG ergeben (dazu s Tz 433cff).

Zur unterschiedlichen systematischen Einordnung der Rechtsfolgen auf den vd Ebenen s Tz 4ff.

 

Tz. 350a

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Ein materielles Korrespondenzprinzip der einzelnen Rechtsfolgen auf den vd Ebenen besteht grds nicht. Eine Versteuerung beim AE als (zugeflossene) vGA iSv § 20 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG ist zB nicht davon abhängig, dass auf der Ebene der ausschüttenden Kö auch eine Hinzurechnung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG stattgefunden hat (und umgekehrt). Auch sowohl hinsichtlich des zeitlichen Ansatzes einer vGA auf den einzelnen Ebenen also auch bei der Bewertung einer vGA können Unterschiede bestehen. Dazu s auch Tz 34.

In den letzten Jahren hat der Ges-Geber jedoch an etlichen Stellen punktuelle Korrespondenzregeln geschaffen. Diese sind tw materieller, tw aber auch nur formeller Natur:

  • Nach § 8b Abs 1 S 2ff KStG gilt die StBefreiung des § 8b Abs 1 S 1 KStG nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Kö nicht gemindert haben. Diese Einschränkung gilt zwar seit 2014 nicht mehr ausschl für vGA; vGA bleiben jedoch der Hauptanwendungsfall. Die StBefreiung des § 8b Abs 1 KStG für eine erhaltene vGA bei einer Mutter-Kö wird also grds nur gewährt, wenn die vGA bei...

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