Alexandra Pung, Torsten Werner
Ausgewählte Literaturhinweise
Breidenbach, Die Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges: Die Stellung des § 17 EStG im System der Doppelbesteuerung, DB 1965, 1454;
Münch, Die Besteuerung der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges – Die Problematik im geltenden Außen-St-Recht, AWD 1965, 228;
Bellstedt, Veräußerung wes Beteiligungen nicht mehr beschr stpfl? DB 1971, 937;
Telkamp, Ist die Konzeption der "Gewinnverwirklichung durch St-Entstrickung" auf wes Beteiligungen an Kap-Ges im PV übertragbar? StuW 1972, 211;
Dziadkowski, Theoretische Überlegungen zur St-Entstrickung bei Kap-Beteiligungen anhand des St-Falls Sachs, StBp 1976, 204;
Vogel, Wohnsitzverlegung in die Schweiz und Besteuerung stiller Reserven in Anteilen an Kap-Ges, DB 1977, 1717;
Kayser/Seithel, Zur Frage der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung wes Beteiligungen an ausl Kap-Ges, RWP 14 D/ESt II B 22;
Moebus, Veräußerung und Erwerb von ausl Kap-Ges, IWB F 3 Gr 1, 989;
Zeitler, Anwendung des Tauschgutachtens bei grenzüberschreitenden Holding-Konstruktionen, NWB F 3, 7351;
Hörger, Anteile an Kap-Ges im PV: Übertragungen im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen, StbJb 1995/96, 231;
Haritz, Friktionen zwischen ErbSt und der Besteuerung von VG bei GmbH-Anteilen, GmbHR 1997, 208;
Serafini, Verkauf von "17er-Anteilen" durch vermögensverwaltende Pers-Ges, GStB 2000, 389;
Birk, Liebhaberei im Ertrags-St-Recht, BB 2009, 860;
Falkner, Die Einkunftserzielungsabsicht im Spannungsfeld von Dogmatik und Praxis, DStR 2010, 788;
Ismer/Riemer, Der zweigliedrige Liebhabereibegriff: Negative Totalgewinnprognose und fehlende Eink-Erzielungsabsicht, FR 2011, 455;
Liekenbrock, "Stfreie" Entstrickung oder § 50i EStG? IStR 2013, 690;
Pohl, Die "vermögensverwaltende" Pers-Ges im Abkommensrecht – Rechtsänderungen durch den neuen § 50i EStG;
Prinz, Der neue § 50i EStG: Grenzüberschreitende "Gepräge-KG" zur Verhinderung einer Wegzugsbesteuerung, DB 2013, 1378;
Töben, § 50i EStG nF – Fälle und Unfälle – Wegzugsbesteuerung nach neuen Regeln außerhalb des § 6 AStG, IStR 2013, 682.
4.1 Sachlicher Geltungsbereich
4.1.1 Allgemeines
Tz. 36
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Nach § 17 Abs 1 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kap-Ges (mind 1 %; vor Inkrafttreten des StSenkG: mind 10 %; bis zum VZ 1998: mehr als 25 % – mittelbare oder unmittelbare Beteiligung) zu den Eink aus Gew. Nach § 17 Abs 7 EStG gilt dies auch für Genossenschaftsanteile. In den Fällen des § 17 Abs 6 EStG (Anteile, die aus einer Einbringung von stverstricktem Vermögen zu Bw oder Zwischenwerten entstanden sind) kommt es unabhängig von der Beteiligungshöhe zu einer Besteuerung des VG. Der Veräußerung der Anteile gleichgestellt ist nach § 17 Abs 4 EStG die Kap-Rückzahlung bei Liquidation oder Kap-Herabsetzung. Der Ausschluss oder die Beschränkung des dt Besteuerungsrechts an den Anteilen auf Grund der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung der Kap-Ges oder der Genossenschaft in einen anderen Staat, führt nach § 17 Abs 5 EStG zur Besteuerung. Nach Inkrafttreten des StSenkG gilt das Halb-Eink-Verfahren und ab dem VZ 2009 das sog Teil-Eink-Verfahren.
Tz. 37
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
§ 17 EStG gilt nur subsidiär. Die Vorschrift greift nicht,
a) |
wenn die Anteile zu einem BV gehören. Insoweit wird ein Gewinn oder Verlust nach den §§ 4 oder 5 EStG erfasst (s R 17 Abs 1 EStR 2012). Entspr gilt bei Zugehörigkeit der Anteile zum Sonder-BV eines Gesellschafters einer Pers-Ges (zB Anteile an der Kpl-GmbH bei einer GmbH & Co KG). Auch hier gilt nach Inkrafttreten des StSenkG das Teil- bzw bis zum VZ 2008 das Halb-Eink-Verfahren. Befindet sich ein Beteiligungspaket tw im BV und tw im PV, kommt es darauf an, welche Anteile tats veräußert worden sind. Lassen sich die veräußerten Anteile nicht eindeutig dem BV oder dem PV zuordnen, kann der AE im Einzelfall bestimmen, welche Anteile er veräußert hat (s Tz 273). Ein Indiz für die getroffene Entscheidung kann die buchmäßige Behandlung sein (ähnlich s Rapp, in L/B/P, § 17 EStG, Rn 11). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass § 17 EStG bei einem AE, der selbst eine Kö ist, nur eine sehr eingeschr Bedeutung haben kann. So kommt § 17 EStG insbes dann nicht zur Anwendung, wenn der AE eine unbeschr stpfl Kap-Ges ist, bei der gem § 8 Abs 2 KStG alle Eink solche aus Gew sind. Auch bei einer beschr stpfl Kap-Ges als AE ist § 17 EStG nicht anzuwenden, wenn die veräußerten Anteile zum BV einer inl BetrSt gehören. In Betracht kommt die Anwendung des § 17 EStG zB bei einem nicht stbefreiten Berufsverband, bei einer nicht stbefreiten Stiftung oder bei einer beschr stpfl Kö, bei der die Beteiligung nicht zu dem BV einer inl BetrSt gehört. Bei jur Pers d öff Rechts ist die Veräußerung von im Hoheitsbereich gehaltenen Kap-Beteiligungen nicht stpfl, da es sich um Vermögensverwaltung handelt. Als gew Eink zu versteuern ist jedoch der Gewinn aus der Veräußerung einer in einem BgA gehaltenen Kap-Beteiligung. Wenn der Stpfl eine 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges veräußert, die er im BV gehalten hat, liegt eine nach § 16 Abs 1 Nr 1 HS 2 EStG stpfl T... |