4.1 Allgemeines
Tz. 6
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Stfrei sind nach § 3 Nr 41 Buchst a EStG GA, soweit für das Kj oder Wj, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj aus einer Beteiligung an derselben ausl Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (s § 10 Abs 2 AStG) der ESt unterlegen haben, § 11 Abs 1 und 2 AStG nicht anzuwenden war und der Stpfl dies nachweist.
Tz. 7
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Die Anwendung des § 3 Nr 41 EStG führt zu dem Ergebnis, dass die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 AStG definitiv ist. Ohne eine Sonderregelung würde bei natürlichen Personen als AE der ausl Zwischengesellschaft eine spätere Ausschüttung der Gewinne der ausl Gesellschaft, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, eine zweite Besteuerung nach den Regeln des Teileink-Verfahrens auslösen und damit zu einer Überbesteuerung führen. § 3 Nr 41 Buchst a EStG vermeidet eine solche Überbesteuerung, indem er Beträge, die die ausl Gesellschaft an den inl AE ausschüttet, stfrei stellt. Anders als § 3 Nr 40 regelt § 3 Nr 41 EStG nicht eine partielle, sondern eine völlige Freistellung. Die 100%ige StFreistellung nach § 3 Nr 41 Buchst a EStG geht auch über die nur 95%ige StFreistellung nach § 8b KStG hinaus (s Tz 5)
4.2 Gewinnausschüttungen
Tz. 8
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Unter GA von ausl Gesellschaften iSd § 3 Nr 41 Buchst a EStG sind Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu verstehen, wozu neben oGA und vGA auch Vorabausschüttungen und Vergütungen aus beteiligungsähnlichen Genussrechten gehören (glA s Beckerath, in K/S/M, § 3 EStG Rn B41/100; und s Schnitger/Bildstein, IStR 2009, 629). Nicht unter § 3 Nr 41 EStG fallen die Hinzurechnungsbeträge iSd § 10 Abs 2 AStG selbst (s Schönfeld, in F/W/B/S, § 3 Nr 41 EStG Rn 33).
4.3 ... soweit aus der Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 2 AStG) der Einkommensteuer unterlegen haben
Tz. 9
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Die Anwendung des § 3 Nr 41 Buchst a EStG setzt voraus, dass bei dem Stpfl für das Kj oder Wj, in dem die GA bezogen werden oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj aus einer Beteiligung an ders ausl Gesellschaft ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs 2 AStG der EStG unterlegen hat.
Eine ausl Gesellschaft iSd § 3 Nr 41 EStG ist parallel zu § 7 Abs 1 AStG eine ausl Zwischengesellschaft mit niedrig besteuerten sog passiven Einkünften.
Hinzurechnungsbetrag iSd § 3 Nr. 41 Buchst a EStG ist nach uE zutr hM (s v Beckerath, in K/S/M, § 3 EStG Rn B 41/57; s Schönfeld, in F/W/B/S, § 3 Nr 41 EStG Rn 54; und s Intemann, in H/H/R, § 3 Nr 41 EStG Rn 9) der nicht nach § 12 Abs 1 S 2 AStG um die anrechenbare ausl St erhöhte Betrag, denn nur dieser ist ausschüttbar. AA s Möller/Sterner (in E/S, 3. Aufl, § 3 EStG Rn 329).
Tz. 10
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Die St-Freistellung der GA ist davon abhängig, dass die ausl Gesellschaft, auf die die Hinzurechnungsbeträge entfallen, mit derjenigen identisch ist, die die GA leistet. Die Beteiligungshöhe muss jedoch in dem Zeitpunkt der Hinzurechnungsbesteuerung und dem der GA nicht identisch sein (glA s Schönfeld, in F/W/B/S, § 3 Nr 41 EStG Rn 48).
Tz. 11
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Unschädlich für die Anwendung des § 3 Nr 41 Buchst a EStG beim AE ist es, wenn die ausl Gesellschaft einen identitätswahrenden Formwechsel vornimmt. Auch die Beteiligung der ausl Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger an ausl Verschmelzungen bzw Spaltungen lässt deren stliche Identität unverändert. Ob auch die Beteiligung der ausl Gesellschaft an ausl Umwandlungsvorgängen als übertragender Rechtsträger für die Anwendung des § 3 Nr 41 Buchst a EStG st-unschädlich ist, ist str. UE ist die Voraussetzung "derselben ausl Gesellschaft" nicht erfüllt, wenn die urspr ausl Kö iRe Verschmelzung oder Aufspaltung untergeht (nicht jedoch bei der Abspaltung, weil die Kö dann weiterbesteht (ähnlich s Schönfeld, in F/W/B/S, § 3 Nr 41 EStG Rn 52). AA s Möller/Sterner, in E/S, 3. Aufl, § 3 EStG Rn 339) und s Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 41 EStG Rn 9), die nur darauf abstellen wollen, ob der der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Gewinn später an den AE ausgeschüttet wird.
Tz. 12
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Anders als für die ausl Gesellschaft fordert der Gesetzeswortlaut für den Stpfl nicht, dass der AE, bei dem der Hinzurechnungsbetrag angesetzt worden ist, mit demjenigen identisch ist, der die GA erhalten hat, dh § 3 Nr 41 Buchst a EStG greift auch bei dem Gesamtrechtsnachfolger oder nach einer unentgeltlichen Anteilsübertragung (s Schr des BMF v 14.05.2004, BStBl I 2004 Sonder-Nr 1, Rn 18.1.5.5). Nach der uE zutr hM (s Lieber, FR 2002, 139, 142; s Schönfeld, in F/W/B/S, § 3 Nr. 41 EStG Rn 49; s Möller/Sterner, in E/S, 3. Aufl, § 3 EStG Rn 342, und s Intemann, in H/H/R, § 3 Nr 41 EStG Rn 9) regelt § 3 Nr 41 EStG eine sachliche StBefreiung, die auf AE-Ebene die Doppelbesteuerung des von einer ausl Gesellschaft ausgeschütteten Gewinns verhindern soll, woraus folgt, dass die StBefreiung auch StSubjekt-übergreifend nach einer Übertragung der Ausl-Beteiligung im Wege der Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge zu gewähren ist. AA offensichtlich die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.04.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr...