4.1 Allgemeines
Tz. 17
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Im Rahmen des § 7 Abs 3 und 4 KStG sind die folgenden Begrifflichkeiten zu unterscheiden:
a) |
St-Bemessungszeitraum Der St-Bemessungszeitraum wird ausgehend von § 7 Abs 3 S 1 KStG bestimmt, wonach die KSt eine Jahres-St ist. Die ges Feststellung, dass die KSt eine Jahres-St ist, entspricht der Regelung des § 2 Abs 7 S 1 EStG. Der St-Bemessungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Besteuerungsgrundlage zur Festsetzung der KSt, dh das zvE, zu ermitteln ist. IVm § 7 Abs 3 S 2 KStG ergibt sich, dass die Grundlagen für die Festsetzung der KSt, die letztlich in das zvE einfließen, jeweils für ein Kj zu ermitteln sind. Der St-Bemessungszeitraum ist damit idR das Kj. |
b) |
Ermittlungszeitraum Nach § 7 Abs 3 S 2 KStG sind die Grundlagen für die KSt-Festsetzung jeweils für ein Kj zu ermitteln. "Grundlagen" iSd § 7 Abs 3 S 2 KStG sind die gem § 8 Abs 1 KStG iVm § 2 Abs 1 EStG ermittelten Eink. Ermittlungszeitraum ist damit der Zeitraum, für den die bei der KSt-Veranlagung zu erfassenden Eink ermittelt werden (s Tz 23). Der Ermittlungszeitraum entspr damit im Regelfall dem Kj. Wegen Ausnahmen s Tz 24 ff. Für die Gewährung der Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG hat das zur Folge, dass sie nur einmal angesetzt und nicht anteilig gekürzt werden, wenn zwei Ermittlungszeiträume in einem Kj enden oder die St-Pflicht nicht während des ganzen Kj bestanden hat (s § 24 KStG Tz 13 und s § 25 KStG Tz 8). Ebenfalls hierzu s Lang, in B/W, § 7 KStG Rn 11 und s Schulte, in E/S, KStG, 3. Aufl, § 7 Rn 24). |
c) |
Veranlagungszeitraum Der VZ ist der Zeitraum, für den die KSt festgesetzt wird. Gem § 31 Abs 1 S 1 KStG iVm § 25 Abs 1 EStG ist dies – abgesehen vom Fall der Liquidation (s Tz 21) – das Kj. Die KSt entsteht gem § 30 Nr 3 KStG mit Abauf des VZ (Kj) und sie wird nach § 31 Abs 1 S 1 KStG iVm § 25 EStG nach Ablauf des Kj nach dem Einkommen veranlagt, das die Kö in diesem VZ erzielt hat. Wegen Einzelheiten s Tz 18 ff. |
4.2 Veranlagungszeitraum
Tz. 18
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Der Zeitraum für den die KSt festgesetzt wird (VZ) ist das Kj (s § 31 Abs 1 S 1 KStG iVm § 25 Abs 1 EStG); nicht das Wj. Der VZ ist auch dann das Kj, wenn die St-Pflicht nicht während des ganzen Kj bestanden hat (zB im Fall der Errichtung oder Löschung der Kö im Laufe des Kj). Eine Umrechnung des während der Dauer der St-Pflicht erzielten Ergebnisses auf ein Jahresergebnis erfolgt nicht. Der VZ gibt aus verfahrensrechtlicher Sicht vor, dass St-Festsetzungen grds für ein Kj durchgeführt werden.
Vom VZ zu unterscheiden ist der Ermittlungszeitraum (s § 7 Abs 3 S 2 KStG), in dem die Grundlagen für die Festsetzung der Jahres-KSt zu ermitteln sind (s Tz 23). Der Ermittlungszeitraum ist gem § 7 Abs 3 S 2 KStG grds das Kj und stimmt damit mit dem VZ überein. In diesem Fall ist das Ergebnis des Ermittlungszeitraums der KSt-Veranlagung zu Grunde zu legen. Das gilt auch, wenn der in einem Kj endende Ermittlungszeitraum eine kürzere Dauer als zwölf Monate umfasst.
Beispiel:
Gründung einer GmbH am 01.09. des Jahres 01 mit einem Wj vom 01.04.-31.03. (s Tz 24). Hier ist das Ergebnis des kürzeren Wj (01.09.–31.03.02) bei der KSt-Veranlagung des Jahres 02 zu erfassen.
Tz. 19
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Weicht der Ermittlungszeitraum vom Kj ab, so ist das Ergebnis des Ermittlungszeitraums bei der Veranlagung des VZ (Kj) zu erfassen, in dem der Ermittlungszeitraum (Wj) endet (s § 7 Abs 4 S 2 KStG und s Tz 41). Umfasst zB das Wj die Zeit vom 01.04. des Jahres 01 bis 31.03. des Jahres 02, so ist der in diesem Wj (01/02) erzielte Gewinn bei der KSt-Veranlagung des Jahres 02 zu erfassen.
Tz. 20
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In besonderen Fällen können in einem VZ mehr als ein Wj enden. Hat zB eine Kap-Ges ein Wj vom 01.04.–31.03., und stellt sie im Jahr 02 auf ein kj-gleiches Wj um, so enden im Jahr 02 das Wj 01/02 (01.04.01–31.03.02) und das Rumpf-Wj vom 01.04.–31.12.02. Bei der KSt-Veranlagung des Jahres 02 sind deshalb die Ergebnisse beider Wj zu erfassen.
Tz. 21
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Bei der Liquidation unbeschr stpfl Kap-Ges, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und VVaG wird die KSt nach § 11 Abs 1 S 1 KStG grds für den hr-lichen Abwicklungszeitraum festgesetzt, der länger als 12 Monate sein und vom Kj abweichen kann. Der Besteuerungszeitraum soll jedoch nach § 11 Abs 1 S 2 KStG drei Jahre (36 Monate) nicht übersteigen. VZ ist in diesen Fällen daher – abw von § 31 Abs 1 S 1 KStG iVm § 25 Abs 1 EStG – nicht das Kj, sondern der (abw und längere) Abwicklungszeitraum (s § 11 KStG Tz 27). Ebenso s Frotscher (in F/D, § 7 KStG Rn 14) und s Küster (DStR 2006, 209, 213), aA s Lang (in B/W, § 7 KStG Rn 19) und Schulte (in E/S, KStG, 3. Aufl, § 7 Rn 32). Für die Besteuerung sind bei der Liquidation die Vorschriften maßgebend, die für das Kj gelten, in dem der Besteuerungszeitraum endet.
Erfolgt die Auflösung einer Kö im Laufe des Kj und erstellt sie auf diesen Zeitpunkt einen Abschluss, dessen Ergebnis noch der lfd Besteuerung und nicht der Liquidationsbesteuerung unterliegt, entsteht ein Rumpf-Wj vo...