Ausgewählte Literaturhinweise:
Keß/Zillmer, Zur Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft bei Umstrukturierungen – Teuer erkaufte Rechtssicherheit?, DStR 2008, 1466;
Misera/Baum, Verbindliche Auskünfte im Besteuerungsverfahren, Ubg 2008, 221;
Hendricks/Rogall/Schönfeld, Probleme der behördlichen Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Umwandlungsfällen nach dem UmwStG, Ubg 2009, 197;
Hageböke/Hendricks, Behördliche Zuständigkeit bei verbindlichen Auskünften zu Einbringungen nach § 20 UmwStG – Ein Update unter Berücksichtigung der BFH-Urt zur Drittanfechtung, DK 2013, 106;
Werder/Dannecker, Entwicklungen bei der verbindlichen Auskunft, BB 2013, 284;
Seer/Geitmann, Die verbindliche Auskunft in Umwandlungsfällen – Ungelöste Streitfragen, StStud, Beilage 1/2015, 8;
Krohn, Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, Aktuelles StR 2020, 621;
Keuthen, in S/H, 9. Aufl, Abschn F,
Stangl, in R/H/vL, UmwStG, 3. Aufl, Anh 14;
Sundheimer/Riedel, Neues zur Gebührenfrage bei verbindlichen Auskünften – Wann liegt bei mehrstufigen Strukturmaßnahmen "ein Sachverhalt" vor und wann wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern "einheitlich" erteilt, DStR 2023, 2641.
Verwaltungsanweisungen:
AEAO zu § 89; Vfg der OFD Münster v 10.04.2008, DB 2008, 958; Erl des Bay LSt v 05.03.2012, DK 2013, 155; Erl des Bay LSt v 04.07.2018, DK 2018, 523; Erl des Bay LSt v 25.01.2021, DB 2021, 204; Vfg der OFD Karlsruhe v 28.04.2023, DK 2023, 283 (Gebührenpflicht und -berechnung); Vfg der OFD Karlsruhe v 28.04.2023, DK 2023, 335 (Zuständigkeit, formale Voraussetzungen und Antragsteller).
4.1 Zweckmäßigkeit der verbindlichen Auskunft in Einbringungsfällen
Tz. 13
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
In Einbringungsfällen besteht ein besonderes Bedürfnis nach Rechtssicherheit über die stlichen Auswirkungen einer beabsichtigten Umstrukturierung. Dies liegt zum einen darin begründet, dass es sich bei den §§ 20ff UmwStG um komplexe und komplizierte ertragstliche (Sonder-)Vorschriften (mit zahlreichen ungeklärten Rechtsbegriffen) handelt, bei denen zudem mehrere St-Subjekte (übertragender Rechtsträger und ggf deren AE und übernehmende Gesellschaft) beteiligt und vd St-Arten tangiert sind (von der ESt/KSt bis zur GrESt). Dies gilt auch für die mit dem WachstumsBG eingeführte GrESt-Befreiung gem § 6a GrEStG in Umw-Fällen (s Tz 51; s Dettmeier/Giebel, NWB 8/2010, 582 im Fazit: "Es bedarf eines gewissen Mutes, Umstrukturierungen auf der Grundlage von § 6a GrEStG ohne detaillierte Verw-Anw oder verbindliche Auskunft durchzuführen."). Zum anderen sind Einbringungsfälle sehr risikobehaftet, weil bei Versagung der (begehrten) St-Vergünstigungen der §§ 20ff UmwStG idR (ungewollt) sämtliche stillen Reserven der übertragenen WG aufzudecken sind (s 12aff). Es handelt sich hier nämlich grds um Veräußerungssachverhalte (s Tz 52ff) und somit um Gewinnrealisierungstatbestände (von Hageböke/Hendricks, DK 2013, 106, zutr als "Kernrisiko von Umw" bezeichnet), die eine rechtliche Neugestaltung zur Folge hat, die mit ertragstlicher Wirkung nicht mehr rückgängig zu machen ist. Da die Gegenleistung für den Vermögenstransfer in Gesellschaftsrechten besteht, fließen dem Stpfl zudem keine liquiden Mittel zu, die für eine St-Entrichtung zur Verfügung stehen könnten.
Auch eine (Folge-)Umstrukturierung ist mit ungeklärten Risiken verbunden, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach einer st-begünstigten Einbringung erfolgen soll. Hier stellt sich nämlich die für viele Sachverhalte noch offene Frage, ob die Folgeumw eine nachträgliche Einbringungsgewinnbesteuerung auslöst, weil hierin eine "schädliche" Veräußerung der sperrfristverhafteten Anteile iSd § 22 Abs 1 und 2 UmwStG zu sehen ist (dazu s § 22 UmwStG Tz 33ff). Weiss/Brühl führen dazu zu Recht aus: "Umstrukturierungen nach Einbringungen iSd § 20 UmwStG und Anteilstauschen iSd § 21 UmwStG sollten daher weiter mit großer Sorgfalt geplant und nach Möglichkeit mit einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs 2 AO abgesichert werden" (s Weiss/Brühl, FR 2020, 874 unter IV.; ebenso s Tz 13d aE). Dominik (Richter am FG) weist in einer Anm zu einem FG-Urt über einen Sperrfristverstoß iSd § 22 Abs 1 und 2 UmwStG durch Abwärtsverschmelzung darauf hin (EFG 2021, 794/800 unter "Hinw für die Praxis"), dass "es sich bei den §§ 20ff UmwStG um komplexe und komplizierte ertragstliche (Sonder-)Vorschriften" handele und daher "im Ergebnis in Einbringungsfällen die Einholung einer verbindlichen Auskunft eigentlich immer zweckmäßig und geboten" sei.
Schwedhelm/Wollweber (BB 2008, 2208) weisen darauf hin, dass beim St-Berater ein Pflichtverstoß vorliegen kann, wenn er bei einer Einbringung mit unklarer oder komplizierter Rechtslage dem Mandanten nicht empfiehlt, eine verbindliche Auskunft einzuholen (verbindliche Auskunft als Teil des Risikomanagements in Umw-/Einbringungsfällen, dazu s auch Wollweber, AG 2011, 77; ebenso s Stangl, in R/H/vL, UmwStG, 3. Aufl, Anh 14 Rn 11). Auch Compliance-Regeln in Unternehmen (Konzernen) können die Einholung verbindlicher Auskünfte zur Offe...