Tz. 63

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Mit der durch das StÄndG 1992 erfolgten Ergänzung des § 5 Abs 1 Nr 5 KStG um S 3 wird die StBefreiung auch auf Zusammenschlüsse von jur Pers d öff Rechts ausgedehnt, die wie die Berufsverbände allg ideelle und wirtsch Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. Unter diese Befreiung fallen zB Zusammenschlüsse von Berufskammern (s BT-Drs 12/1108, 66).

Wie bei den Berufsverbänden ist für die "St-Unschädlichkeit" des wG Voraussetzung, dass der Zweck der in § 5 Abs 1 Nr 5 S 3 KStG genannten Zusammenschlüsse "nicht auf einen wG gerichtet ist" (s § 5 Abs 1 Nr 5 S 1, 2. Hs KStG).

 

Tz. 64

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Für einen von den Zusammenschlüssen unterhaltenen wG tritt gem § 5 Abs 1 Nr 5 S 2 KStG – wie bei den Berufsverbänden – partielle StPflicht ein.

 

Tz. 65

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der bei Berufsverbänden eintretende Ausschluss von der StBefreiung bei einer Verwendung von Mitteln iHv mehr als 10 % der Einnahmen zugunsten politischer Parteien (s § 5 Abs 1 Nr 5 S 2 KStG) gilt uE auch für die Zusammenschlüsse iSd § 5 Abs 1 Nr 5 S 3 KStG, da gem S 3 der Vorschrift sowohl S 2 Buchst a als auch S 2 Buchst b der Vorschrift anzuwenden sind.

Dagegen kommt die besondere KSt auf Parteizuwendungen (s § 5 Abs 1 Nr 5 S 4 KStG) uE nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur auf Berufsverbände abstellt.

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