Tz. 24
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Nach § 36 Abs 3 KStG, der durch das JStG 2010 als Reaktion auf den Beschl des BVerfG v 17.11.2009 (BGBl I 2010, 326) gestrichen und durch Abs 6a ersetzt worden ist (dazu s Tz 48a ff), ist iRd Feststellung des modifizierten VEK ein positiver belasteter Teilbetrag EK45 rechnerisch so in die Teilbeträge EK 40 (+) und EK 02 (./.) umzugliedern, dass das darin repräsentierte KSt-Guthaben nicht verloren geht. Damit wird die Umgliederung des EK45, die in § 54 Abs 11 KStG 1999 für den Schluss des vor dem 01.01.2004 abgelaufenen Wj vorgesehen ist, auf den Zeitpunkt des Systemwechsels vorgezogen. Die Feststellung eines nach der Umgliederung verbleibenden "Null-Bestandes" an EK 45 ist nicht erforderlich (s Urt des BFH v 30.07.2014, BStBl II 2014, 940, und s Tz 29a ).
Die Umgliederung eines negativen EK 45 sieht § 36 Abs 3 KStG nicht vor. Diese kann sich jedoch aus § 36 Abs 6 KStG ergeben ( s Tz 44 ff).
Tz. 25
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
In der Reihenfolge der Rechenschritte in der Schlussfeststellung gem § 36 Abs 1 KStG erfolgt die Umgliederung des positiven EK 45 uE an dritter Stelle nach den Anfangsbeständen (s Tz 57 ):
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Wie bereits erwähnt ( s Tz 13 ), können die in 2001für 2000 (bzw im abw Wj 2001/2002für 2000/2001) beschlossenen und abgeflossenen oGA noch mit den Beständen des VEK vor der Umgliederung nach § 36 Abs 3 KStG verrechnet werden, dh für diese Ausschüttungen steht noch das EK 45 zur Verfügung. Gleiches gilt für andere Ausschüttungen und für sonstige Leistungen in 2000 (bzw im abw Wj 2000/2001). Ebenso dazu s Tz 28 .
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