Tz. 92

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Erfüllt eine Kasse nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst a bis c KStG, werden insbes Eink oder Vermögen für andere als die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt, so tritt volle StPflicht ein. Auch eine Kasse, die im VZ – und ebenso bereits in den Vorjahren – keine satzungsmäßige Tätigkeit mehr ausgeübt hat, ist nicht von der KSt befreit (s Urt des FG BaWü v 16.11.1972, EFG 1973, 123).

 

Tz. 93

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben, tritt die volle StPflicht rückwirkend ein (s Urt des BFH v 15.12.1976, BStBl II 1977, 490; H 5.4 "Aufhebung der satzungsmäßigen Vermögensbindung" KStH 2015). Dies entspr weitgehend der Regelung für gemeinnützige Kö in § 61 Abs 3 AO, allerdings bildet bei den Kassen die Festsetzungsverjährung (s § 169 AO) die Grenze für rückwirkende St-Festsetzungen.

Die volle StPflicht tritt uE auch dann rückwirkend ein, wenn iRd tats Geschäftsführung das Vermögen endgültig der satzungsgemäßen Verwendung entzogen wird.

 

Tz. 94

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Volle StPflicht tritt rückwirkend auch dann ein, wenn Versorgungsleistungen einer UK durch Satzungs-Beschl in vollem Umfang ersatzlos aufgehoben werden (s R 5.4 Abs 4 S 4 KStR).

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