Tz. 69

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Nach der vor allem im anglo-amerikanischen und (früher) sozialistischen Bereich weit verbreiteten Gründungstheorie, die im dt Schrifttum einen eher kleinen Anhängerkreis (zB s Meilicke, RIW 1992, 528) vorweisen kann, untersteht eine Gesellschaft zivilrechtlich grds dem Recht des Staates, in dem sie unter Beachtung der dort geltenden Formvorschriften (rechtswirksam) gegründet wurde. Diese Theorie beruht auf der Expansionsmentalität der betreffenden Staaten, die einhergeht mit dem Wunsch, eigene Rechtspositionen auch nach außen zu missionieren. In Kontinentaleuropa fand man die Gründungstheorie bisher noch zB in den Niederlanden, Spanien, der Schweiz und in Liechtenstein (s Wessel/Ziegenhain, GmbHR 1988, 423).

 

Tz. 70

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Da die einmal erlangte Rechtsfähigkeit nach dieser Theorie zB bei einer Verlegung des Verwaltungssitzes über die Grenze nicht verloren geht, eröffnet die Gründungstheorie die Möglichkeit, durch geschickte Wahl internationaler Unternehmensformen nationale Ordnungsvorschriften zu unterlaufen und die Stellung vor allem der Gesellschaftsgläubiger zu schwächen.

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