Tz. 116
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die Aufspaltung von gGmbH wirft die gleichen gemeinnützigkeitsrechtlichen Probleme auf wie die Verschmelzung. Im Einzelnen stellen sich folgende Fragen:
- Vereinbarkeit der Aufspaltung mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung der Übertragerin (s Tz 117)?
- Vermögensübergang als Verstoß gegen § 58 Nr 2 AO (s Tz 118)?
- zulässiges Ausmaß der Anteilsgewährung an die Anteilinhaber der Übertragerin (s Tz 119)?
- Zulässigkeit von baren Zuzahlungen gem § 125 iVm §§ 12 Abs 2, 15 UmwG (s Tz 120)?
- Zulässigkeit von Abfindungen gem §§ 125 S 1, 29–31 UmwG (s Tz 121)?
- Erfordernis von Satzungsänderungen bei den Übernehmerinnen hinsichtlich der Zwecke und Zweckverwirklichungsmaßnahmen (s Tz 122)?
4.1.1.4.1.1 Bedeutung der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§ 61 AO) der Übertragerin
Tz. 117
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die Aufspaltung auf ebenfalls gemeinnützige Kö (GmbH, AG, Gen) setzt gemeinnützigkeitsrechtlich voraus, dass die satzungsmäßige Vermögensbindung (s § 61 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 4 AO) der Übertragerin der Aufspaltung nicht entgegensteht.
Im Einzelnen:
- Die satzungsmäßige Vermögensbindung steht der Aufspaltung dann nicht entgegen, wenn entweder die vorgesehenen Übernehmerinnen in der Satzung schon als Vermögensempfänger genannt sind – durch entspr Anwendung des § 58 Nr 1 AO, dh die Vermögensübertragung wird in der Satzung der Übertragerin festgelegt – oder die Satzung die Vermögensverwendung für einen bestimmten st-begünstigten Zweck vorschreibt (zB die Förderung kultureller Zwecke) und die vorgesehenen Übernehmerinnen diesen bestimmten st-begünstigten Zweck ebenfalls verfolgen (ausführlich hierzu s Tz 36). Empfehlenswert dürfte im letztgenannten Fall die vorherige Abstimmung mit dem zuständigen FA sein.
- Dagegen steht die satzungsmäßige Vermögensbindung der Aufspaltung entgegen, wenn entweder bisher andere Kö als die vorgesehenen Übernehmerinnen als Vermögensempfänger genannt sind, oder die Verwendung des Vermögens für einen bestimmten st-begünstigten Zweck vorgeschrieben ist (zB Förderung kultureller Zwecke) und die vorgesehenen Übernehmerinnen andere st-begünstigte Zwecke verfolgen (zB Bildung).
- Zur Möglichkeit der Satzungsanpassung in derartigen Fällen s Tz 37.
4.1.1.4.1.2 Vermögensübergang im Rahmen der Aufspaltung ist kein Verstoß gegen § 58 Nr 2 AO
Tz. 118
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Der Vermögensübergang iRd Aufspaltung ist uE – ebenso wie der Vermögensübergang iRd Verschmelzung – kein Verstoß gegen § 58 Nr 2 AO.
Dies folgt daraus, dass der Vermögensübergang durch "partielle Gesamtrechtsnachfolge" (oder Sonderrechtsnachfolge; zum Begriff s Kallmeyer, in Kallmeyer/Sickinger, § 123 UmwG Rn 2) im Fall der Aufspaltung uE nicht anders beurteilt werden kann als der Vermögensübergang durch Einzelrechtsnachfolge im Auflösungsfall. Denn der Vermögensübergang iRe "normalen" Auflösung ist nach § 55 Abs 1 Nr 4 S 2 AO zulässig und fällt deshalb nicht unter § 58 Nr 2 AO. Zu einem möglichen Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung, s aber Tz 38.
4.1.1.4.1.3 Zulässigkeit der Anteilsgewährung an die Anteilsinhaber der Übertragerin nur im Rahmen des § 55 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 AO
Tz. 119
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die AE der übertragenden gGmbH erhalten durch die Aufspaltung gem §§ 2, 126 Abs 1 Nr 2 UmwG Anteile an den Übernehmerinnen (bzw den neuen Rechtsträgern bei Aufspaltung zur Neugründung).
Dies ist aber – ebenso wie im Verschmelzungsfall (s Tz 39–45) – gemeinnützigkeitsrechtlich grds unzulässig bzw nur beschr zulässig.
Im Einzelnen:
4.1.1.4.1.4 Zulässigkeit von baren Zuzahlungen gem § 125 iVm §§ 12 Abs 2, 15 UmwG nur iRd § 55 Abs 1 Nr 2 und 4 AO
Tz. 120
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Gem § 125 iVm §§ 12 Abs 2, 15 UmwG sind bare Zuzahlungen an die AE der Übertragerin zulässig zum Ausgleich von Spitzen, für die keine vollen Anteile gewährt werden können, bzw zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses. Derartige bare Zuzahlungen sind gemeinnützigkeitsrechtlich ebenso zu be...