Tz. 74

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Neben der Gründungs- und der Sitztheorie wurden in der Lit noch eine Reihe weiterer Theorien entwickelt, von denen als bekannteste die sog Differenzierungstheorie und die Überlagerungstheorie zu nennen sind. Die Differenzierungstheorie (s Grasmann, System des internationalen Gesellschaftsrechts, Rn 615ff) unterscheidet zwischen Innen- und Außenverhältnis einer Gesellschaft. Für das Innenverhältnis (Gründung, Satzung, Verhältnis Gesellschaft zu Gesellschaftern) ist das Recht des Gründungsstaates maßgebend. Für das Außenverhältnis (Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Haftung etc) soll das Recht des Verwaltungssitzstaates gelten.

 

Tz. 75

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Daraus abgeleitet ist die sog Überlagerungstheorie (s Sandrock, RIW 1989, 505), nach der Rechtsfähigkeit und Gründungsrecht einer Gesellschaft sich zwar grds nach dem Recht des Gründungsstaates richten. Das Gründungsrecht soll dabei jedoch von dem Sitzstaatrecht überlagert werden, soweit dieses für unmittelbare privatrechtliche Gesellschaftsinteressenten günstiger ist als das Gründungsrecht und sich diese Gesellschaftsinteressenten deshalb auf das Sitzstaatrecht berufen.

 

Tz. 76

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Sowohl die Differenzierungstheorie als auch die Überlagerungstheorie stießen in der Lit seit jeher aber weitgehend auf Ablehnung (s Kaligin, Das internationale Gesellschaftsrecht der B-Rep, DB 1985, 1449, Meilicke, RIW 1990, 449), weil sie iRd rechtlichen Wertung einer Gesellschaft verschiedene, voneinander unabhängige und damit nicht aufeinander abgestimmte Rechtsordnungen miteinander koppeln.

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