Tz. 39

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 1a Abs 1 S 2 1. HS KStG ist der Antrag nach amtl vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu stellen. Die Übermittlung des Datensatzes hat nach § 87a Abs 6 iVm § 87b AO über eine amtl bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. Hierzu s Kurzinformation des FM S-H v 11.08.2021 (DStR 2021, 2468).

 

Tz. 40

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 1a Abs 1 S 2 2. HS iVm § 31 Abs 1a S 2 KStG kann die Fin-Beh auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist der Antrag nach amtl vorgeschriebenem Vordruck, der von einem ges Vertreter des Stpfl eigenhändig unterschrieben ist, zu stellen.

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn entweder eine wirtsch oder eine pers Unzumutbarkeit einer elektronischen Erklärungsabgabe nachgewiesen wird. In diesem Fall ist dem Antrag zu entspr (s § 150 Abs 8 AO). Ebenfalls hierzu s Rn 10 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212). Wirtsch Unzumutbarkeit liegt insbes vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtl vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Nach der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 16.06.2020, BStBl II 2021, 290 und BStBl II 2021, 288) ist von einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand auszugehen, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keinem wirtsch sinnvollen Verhältnis zu den Eink steht. Pers Unzumutbarkeit setzt voraus, dass zB die Einschaltung eines stlichen Beraters nicht erwartet werden kann. UE ist es bei einer optierenden Pers-Ges, die idR stlich beraten sein wird, kaum vorstellbar, dass eine unbillige Härte im vorgenannten Sinn vorliegt. GlA s Frotscher (in F/D, Erstkommentierung KöMoG 2021, § 1a KStG Rn 22).

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