Tz. 53

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach dem durch das StVergAbG eingefügten § 37 Abs 2a Nr 1 KStG ist die KSt-Minderung für oGA, die nach dem 11.04.2003 und vor dem 01.01.2006 erfolgen, auf jeweils 0 EUR begrenzt. Wegen des Begriffs "erfolgen" s Tz 36 ff.

Diese Regelung bedeutet, dass die genannten oGA eine KSt-Minderung nicht auslösen; sie führen allerdings auch nicht zu einer Verringerung des KSt-Guthabens. Dh, die KSt-Minderung geht durch diese Gesetzesbestimmung nicht endgültig verloren, sondern wird in spätere Jahre verschoben.

In den Fällen, in denen die ausschüttende Kö wegen des sog Moratoriums eine KSt-Minderung nicht erhält, kommt es bei einer Empfänger-Kö natürlich auch nicht zu einer Nach-St gem § 37 Abs 3 KStG (s Tz 71).

Wegen der Berücksichtigung des sog Moratoriums bei der Erstellung von Jahresabschlüssen s HFA des IDW, in FN-IDW 2003, 281.

Im Schrifttum (s Streck/Binnewies, DB 2002, 1956 und DB 2003, 1133; weiter s Birk/Densens, DB 2003, 1644 und Lornsen-Veit/Möbus, BB 2003, 1154) wurden gegen das KSt-Moratorium verfassungsrechtliche Bedenken erhoben; dem Gesetzgeber wird die Einführung eines "verfassungswidrigen Zwangskredits" vorgeworfen. Der BFH (s Urt des BFH v 08.11.2006, BStBl II 2007, 662) hingegen hält § 37 Abs 2 KStG für verfassungsgemäß. Kritisch dazu s Streck, Binnewies (DB 2007, 359).

 

Tz. 54

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 34 Abs 13c KStG ist § 37 Abs 2a Nr 1 KStG idF des StVergAbG nicht für oGA anzuwenden, die vor dem 21.11.2002 (Kabinettsbeschl) beschlossen worden sind und die nach dem 11.04.2003 und vor dem 01.01.2006 erfolgen. Für diese oGA und für solche, die vor dem 12.04.2003 erfolgt sind, gilt § 37 Abs 2 KStG idF vor seiner Änderung durch das StVergAbG (dazu s Tz 11 ff).

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