Tz. 193

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Durch die Übernahme des Vermögens aus der Sacheinlage kann sich im Zeitpunkt des stlichen Übertragungsstichtags ein Gewinn bei der Übernehmerin ergeben (sog Einbringungsfolgegewinn, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 232).

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