Tz. 71

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Der VZ von Stiftungen ist stets das Kj (s § 7 KStG Tz 16ff). Die Sonderregelungen zum VZ im Fall der Liquidation nach § 11 KStG sind bei Stiftungen nicht zu berücksichtigen (s Tz 150ff). Vom VZ abzugrenzen ist der Ermittlungszeitraum. Dies ist der Zeitraum, für den die bei der KSt-Veranlagung zu erfassenden Eink ermittelt werden (s § 7 Abs 3 S 2 KStG). Ermittlungszeitraum und VZ sind grds identisch. Abweichungen ergeben sich insbes bei nach HGB zur Buchführung verpflichteten St-Subjekten (ausführlich s § 7 KStG Tz 20ff). Stiftungen sind keine Formkaufleute. Stiftungen können aber als Istkaufmann oder Kannkaufmann buchführungspflichtig werden. In diesen Fällen ist der Ermittlungszeitraum für die betrieblichen Eink das Wj. Die Eink aus Gew gelten in dem Kj bezogen, in dem das Wj endet (s § 7 Abs 4 S 2 KStG). Ausführlich zum Ermittlungszeitraum/Wj s § 7 KStG Tz 24ff.

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