Tz. 19
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Nach § 8 Abs 7 S 1 Nr 1 KStG sind die Rechtsfolgen der vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG bei BgA iSd § 4 KStG nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Ein Dauerverlustgeschäft iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG setzt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung voraus, die den Tatbestand einer vGA erfüllt. Insoweit liegt die Beweislast bei der Fin-Verw (s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 700ff). Die Feststellungslast, dass es sich hierbei um ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG handelt, trifft den Stpfl (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 35).
Tz. 20
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die (politischen) Gründe für die Nichterhebung eines kostendeckenden Entgelts, die die wirtsch Betätigung zu einem begünstigten Dauerverlustgeschäft machen, sind in § 8 Abs 7 S 2 KStG abschließend aufgezählt. Unter die einzelnen Gründe (Oberbegriffe) können eine Vielzahl von Einzelbetätigungen subsumiert werden. UE ist bei der Auslegung der Vorschrift nicht zu eng zu verfahren, um den Bedürfnissen der öff Hand bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben gerecht zu werden (ebenso s Fiand/Klaiber, KStZ 2009, 41; s Urt des FG Sn v 15.12.2010, Az: 4 K 635/08; und s Meier/Semelka, in H/H/R, § 8 KStG Rn 559; aA s Kohlhepp, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 832). Hierunter fallen zB (hierzu s auch Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 40ff und s Schiffers, GmbH-StB 2009, 67):
Verkehrsbereich
ÖPNV, Güternah- und -fernverkehr, Flughafenbetriebe, Parkraumbewirtschaftung, Hafen- und Fährbetriebe. Von der Fin-Verw nicht allg entschieden ist die Frage, ob unter § 8 Abs 7 S 2 KStG nur der öff Verkehr iSd § 4 Abs 3 KStG oder zB auch Gelegenheitsverkehre iSd § 46 Abs 2 PBefG (hierzu s § 4 KStG Tz 62) fallen. Nach Kohlhepp (in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 869) und Meier/Semelka (in H/H/R, KStG, § 8 Rn 560) fallen hierunter auch die Netzinfrastruktur (Schienen und Wegenetz) und die Konzessionierung. AA insoweit s Paetsch (in R/H/N, KStG, § 8 Rn 1853); nach der dort (uE zutr) vertretenen Rechts-Auff stellt die alleinige Bewirtschaftung der Infrastruktur (Schienen- und Straßennetz), wenn die Beförderungsleistungen von Dritten erbracht werden, kein begünstigtes Dauerverlustgeschäft dar, da die begünstigte Tätigkeit von der Kö selbst ausgeübt werden muss (hierzu s Tz 23a; zur stlichen Behandlung iRe Betriebsaufspaltung s Tz 23b).
Umweltbereich
Gewerbemüllentsorgung (soweit im Einzelfall nicht hoheitlich). Nach Meier/Semelka (in H/H/R, KStG, § 8 Rn 561) gehören hierzu auch Begrünungen, Bepflanzungen und Landschaftspflege einschl der Unterhaltung von Parks und Gärten. Zur "umweltfreundlichen Energieerzeugung" s Tz 23. Nach Verw-Auff stellen auch Beratungsleistungen zur Durchführung umweltpolitischer Maßnahmen durch Dritte eine unmittelbare Tätigkeit zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeit "Umweltpolitik" dar.
Sozialbereich
Kindergärten, Tageseinrichtungen für Kinder, Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenhilfe, Senioreneinrichtungen. Nach Frotscher (in F/D, KStG, § 8 Rn 626) fallen hierunter auch Jugendherbergen, nach Neugebauer (s DB 2019, 1765) auch der Verbraucher- und Mieterschutz.
Nach Rechts-Auff der Fin-Verw ist auch der dauerdefizitäre Kantinen-BgA von Verwaltungshochschulen als begünstigtes Dauerverlustgeschäft anzusehen, soweit eine verbilligte Speisenabgabe an in § 53 AO genannte Bedürftige in dem sich nach § 66 Abs 3 AO ergebenden Umfang erfolgt (vgl hierzu auch AEAO zu § 66, Nr 5).
Kulturbereich
Bibliotheken, Zoologische Gärten, Museen, kulturelle Ausstellungen, Kinos, Opern, Theater, Bühnen, Orchester. Leippe (s DStZ 2010, 106) rechnet hierzu – uE tw zu weit gehend (s Tz 21) – auch Stadthallen, Bürgerhäuser, Stadtfeste, Gartenschauen, Wochenmärkte, Weihnachtsmärkte uä. Nach Pinkos (DStZ 2010, 96) zählen hierzu auch historische Volksfeste; dem ist uE zuzustimmen, wenn diese Feste die Möglichkeit bieten, Einblicke in die kulturelle und gesellschaftliche Vielfalt der Stadt bzw Region zu nehmen. Entspr gilt uE für Veranstaltungen wie zB den "RP-Tag" oder den "Tag der dt Einheit". Wegen der Behandlung derartiger Veranstaltungen als einheitlicher BgA s § 4 KStG Tz 109 "Veranstaltungen".
Bildungsbereich
Schulen und Kurstätigkeit von Kammern (soweit nicht hoheitlich) oder Volkshochschulen, Musikschulen. Zur Zurechnung von als BgA zu behandelnden forschungsnahen Tätigkeiten der Hochschulen (s § 4 KStG Tz 109 "Forschungstätigkeit") zu diesem Bereich s Strahl (KÖSDI 2011, 17 546).
Gesundheitsbereich
Krankenhäuser, Kuranlagen, Sportanlagen, Bäder (zust s Urt des BFH v 09.11.2016, BStBl II 2017, 498; uE auch "Spaßbäder"), Skilifte, Krematorien. Ob auch ein Minigolfplatz oder eine Kartbahn eine Sportanlage idS ist, ist uE fraglich (abl s Kohlhepp, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 874 und s Meier/Semelka in H/H/R, KStG, § 8 Rn 565). Von der Fin-Verw wird tw auch die Wasserversorgung diesem Bereich zugerechnet (s Meier/Semelka in H/H/R, KStG, § 8 Rn 565). Begründ...