Tz. 84

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Im übertragenen BV enthaltene stfreien Rücklagen (zB Rücklage wegen Abzinsung von Verbindlichkeiten gem § 52 Abs 16 S 11 EStG, Reinvestitions-Rücklage gem § 6b Abs 3 EStG, Rücklage gem § 7g Abs 3 EStG aF) sind bei einem Zwischenwertansatz anteilmäßig aufzulösen (glA s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 59; s Schmitt, in S/H/S, . Aufl, § 23 UmwStG Rn 73; s F/M, § 23 UmwStG Rn 96; s UmwSt-Erl 2011 Rn 23.14; aA s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 625f: Wahlrecht auf anteilige Auflösung).

Im Übrigen, dh soweit die Rücklagen nach einem durch den Zwischenwertansatz bestimmten einheitlichen Prozentsatz nicht aufzulösen sind, tritt die übernehmende Gesellschaft in die stliche Rechtsnachfolge des Einbringenden ein (s F/M, § 23 UmwStG Rn 96). Dies bedeutet, dass

  • die Übernehmerin die stfreie Rücklage fortführt (s Merkert in Bordewin/Brandt, § 22 UmwStG Rn 18). Dies gilt auch dann, wenn die übernehmende Gesellschaft eine derartige Rücklage selbst nicht hätte bilden können (zB § 7g EStG aF, wie beim Bw-Ansatz s Tz 72;, s Tz 74; allerdings kommt es anders als beim Bw-Ansatz bei Entstehen eines einbringungsbedingten Rumpf-Wj nicht zu einer Verklammerung der Rumpf-Wj des Einbringenden und der Übernehmerin bei der Bestimmung des Reinvestitionszeitraums, s Tz 74).
  • der Übergang des Vermögens auf die Kap-Ges/Gen durch Einbringung als solcher kein Grund für die Beendigung und Auflösung der Rücklage ist und
  • die Übernehmerin die Rücklage nach den jeweiligen ges Vorschriften auflösen muss wie dies auch beim Einbringenden hätte erfolgen müssen, wenn keine Sacheinlage erfolgt wäre (dh Auflösung der Rücklage bei der Übernehmerin und "Verzinsung" unter Anrechnung der Zeit der Rücklagenbildung beim Rechtsvorgänger, s Tz 71; s Tz 77; zur Anwendung der Besitzzeitanrechnung s Tz 42).

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