Tz. 87b

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

In der Vergangenheit war der vom BFH eingeschlagene Weg (s Urt v 23.06.1992, aaO) über den Rechtstypenvergleich und die daraus folgende Einordnung in § 1 Abs 1 Nr 5 KStG ein Widerspruch in sich und überflüssig. Eine im Inl nicht rechtsfähige ausl Pers-Vereinigung mit Geschäftsleitung im Inl, deren Einkommen nicht nach KStG oder EStG bei einem anderen StPflicht zu versteuern ist, konnte nämlich nach § 1 Abs 1 Nr 5 iVm § 3 KStG auch dann der unbeschr KSt-Pflicht unterliegen, wenn ein Rechtstypenvergleich keine Ähnlichkeit mit einer Kap-Ges oder sonstigen jur Pers des privaten Rechts ergab (vgl dazu auch Kritik in der Lit, zB s Ebenroth/Auer, RIW 1992, 998). UE hätte deshalb schon in der Vergangenheit ein konsequenter Rechtstypenvergleich eigentlich nur zu dem Ergebnis führen dürfen, dass das ausl Gebilde – Vergleichbarkeit vorausgesetzt – unmittelbar dem Kreis der St-Subjekte in § 1 Abs 1 Nr 1, 4 oder 5 KStG zugerechnet wird.

Diese von uns jahrelang vertretene These wurde durch die Entwicklung der Rspr des EuGH – s Tz 77ff – deutlich untermauert und ist mit dem Ges über stliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften – SEStEG – v. 07.12.2006 (BGBl 2006 I, 2782) inzwischen auch ges klargestellt worden. Hiernach sind neben den nach dt oder europäischem Recht gegründeten Gesellschaften auch solche Gesellschaften unbeschr stpfl nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG, die nach ihrem Gründungsstatut einer Kap-Ges entspr (Typenvergleich). Zur endgültigen Klarstellung durch § 8 Abs 1 S 4 KStG, s Tz 87.

In einer Reihe von Urt hat sich die Rspr explizit zur StR-Qualität ausl Gesellschaften geäußert:

Nach Liechtensteiner Recht gegründete private Anstalten haben lt BFH weder eindeutige Merkmale einer Personen- noch die einer Kap-Ges. Er ordnet sie dennoch als KSt-Subjekte ein (s Urt des BFH v 06.11.1980, BStBl II 1981, 220 und v 27.07.1988, BStBl II 1989, 101).

Eine KG thailändischen Rechts ist in Thailand zwar eine jur Pers, lt BFH aber im Inl als Pers-Ges einzuordnen (s Urt des BFH v 03.02.1988, BStBl II 1988, 588).

Die tschechische "Komanditni" unterliegt nach tschechischem Recht der dortigen KSt, ist aber nach BFH v 04.04.2007 (BStBl II 2007, 521) im Inl als Pers-Ges anzusehen.

Offen gelassen hat das FG Ba-Wü im Urt v 17.03.2008 (EFG 2008, 1098) die Entsch darüber, ob eine nach US-amerikanischen Recht als Pers-Ges geführten Limited Liability Company (LLC) im Inl als Kö zu qualifizieren ist. Der BFH hat im Rev-Verfahren (s Urt v 20.08.2008, BStBl II 2009, 263) dem FG aufgegeben, den Rechtstypenvergleich nachzuholen. Im Schr v 19.03.2004 (BStBl I 2004, 411) verweist der BMF in diesem Zusammenhang darauf, dass es in den US-Bundesstaaten zum Teil sehr unterschiedliche zivilrechtliche Rahmenbedingungen für sog LLC gibt, bei denen sich kein typisches Leitbild findet, weshalb jeder Einzelfall nach dem Rechtstypenvergleich abzuprüfen ist. Aus amerikanischer Sicht entscheidet bei dieser Gesellschaftsform eine Optionsausübung (sog "check-the-box-proposal") darüber, ob die LLC als Kap-Ges oder Pers-Ges behandelt wird. Der BFH hat im vorgenannten Urt aber klargestellt, dass die dt Einordnung von diesem Wahlrecht unabhängig zu erfolgen hat. Zur Auswirkung der Einführung der UG (haftungsbeschr) auf den Rechtstypenvergleich bei LLCs, s FG München v 10.11.2020 (EFG 2021, 143, Beschluss des BFH v 18.05.2021, I B 76/20; zu den Auswirkungen s Scheffbuch/Rüdenburg, IStR 2021, 546).

Bei der venezolanischen OHG oder KG handelt es sich nach venezolanischem Recht ebenfalls um eine jur Pers. Der RFH (s Urt v 12.02.1930, RFHE 27, 73) stuft sie jedoch als Pers-Ges ein.

 

Tz. 87c-92

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

vorläufig frei

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