Tz. 73
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Veräußert ein an der übertragenden Kö beteiligter AE, dessen Beteiligung nicht stverhaftet ist oder dessen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung vor In-Kraft-Treten des StSenkG nach den §§ 17, 34 EStG 1999 und § 21 UmwStG ermäßigt besteuert wird, vor der Umwandlung der Kö in eine Pers-Ges endgültig seine Beteiligung, führt das
• |
auf der Seite des veräußernden AE zur Nichtbesteuerung bzw zur ermäßigten Besteuerung der im VG der Anteile realisierten offenen Rücklagen und stillen Reserven, |
• |
auf der Seite der erwerbenden Pers-Ges oder ihres erwerbenden Gesellschafters zu höheren AK der (wegfallenden) Beteiligung an der Übertragerin und damit zu einem entspr niedrigeren Übernahmegewinn bzw höheren Übernahmeverlust (hierzu s Tz 97 und s § 7 UmwStG nF Tz 32 und s § 7 UmwStG nF Tz 36). Beim Erwerb einer Kap-Beteiligung von einem nicht iSd § 17 EStG privat beteiligten AE ist jedoch der durch das Ges zur Forts der Unternehmens-StRef v 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) eingefügte § 50c Abs 11 EStG 1999 zu beachten (hierzu s § 4 UmwStG nF 65 ff). Danach ist das Übernahmeergebnis um den Sperrbetrag zu korrigieren. Wegen der Frage, auf welchen Zeitpunkt beim Rückbezug einer Verschmelzung iVm der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25% auf 10% durch das StEntlG 1999/2000/2002 für die Beurteilung abzustellen ist, ob eine Beteiligung iSd § 17 EStG vorliegt, s Tz 22. |
Wegen der stlichen Behandlung von Sachverhalten, bei denen vor der Verschmelzung AE aus der übertragenden Kö ausscheiden, diese sich aber unmittelbar oder mittelbar wieder an der übernehmenden Pers-Ges beteiligen, s Tz 77 ff.
Tz. 74
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Veräußert ein an der übertragenden Kö beteiligter AE, dessen Beteiligung nicht stverhaftet ist oder dessen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung nach In-Kraft-Treten des StSenkG nach den § 17 EStG nF und § 21 UmwStG iVm § 3 Nr 40 EStG nF dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt, vor der Umwandlung der Kö in eine Pers-Ges endgültig seine Beteiligung, führt das
• |
auf der Seite des veräußernden AE zur Nichtbesteuerung bzw zur Halbbesteuerung der im VG der Anteile realisierten offenen Rücklagen und stillen Reserven, |
• |
auf der Seite der erwerbenden Pers-Ges oder ihres erwerbenden Gesellschafters zu höheren AK der (wegfallenden) Beteiligung an der Übertragerin und damit zu einem entspr niedrigeren Übernahmegewinn bzw höheren Übernahmeverlust (hierzu s Tz 97 und s § 7 UmwStG nF Tz 32 und s § 7 UmwStG nF Tz 36). Beim Erwerb einer Kap-Beteiligung von einem nicht iSd § 17 EStG privat beteiligten AE ist jedoch bis ein Jahr nach In-Kraft-Treten des StSenkG der durch das Ges zur Forts der Unternehmens-StRef v 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) eingefügte § 50c Abs 11 EStG 1999 zu beachten (hierzu s § 4 UmwStG nF Tz 65 ff). Danach ist das Übernahmeergebnis um den Sperrbetrag zu korrigieren. Ein sich ergebender Übernahmeverlust bleibt nach § 4 Abs 6 UmwStG nF stets außer Ansatz, ein sich ergebender Übernahmegewinn ist bei natürlichen Personen als MU zur Hälfte stpfl, bei Kö als MU stfrei (s § 4 Abs 7 UmwStG nF). Wegen der Frage, auf welchen Zeitpunkt beim Rückbezug einer Verschmelzung iVm der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG von 10% auf 1% durch das StSenkG für die Beurteilung abzustellen ist, ob eine Beteiligung iSd § 17 EStG vorliegt, s Tz 22. |