Tz. 31

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

§ 32a Abs 1 KStG ermöglicht nach seinem Wortlaut auch die Änderung eines (bestandskräftigen) St-Bescheids einer zum AE nahe stehenden Person. Zwar verwendet das Gesetz eine "Oder"-Verknüpfung, wenn es von einem St-Bescheid gegenüber dem Gesellschafter oder einer ihm nahe stehenden Person spricht. IdR werden sich bei einer vGA, die einer nahe stehenden Person zugeflossen ist, jedoch Änderungen sowohl gegenüber dem AE als auch gegenüber der nahe stehenden Person ergeben (also "und" und nicht nur "oder"). Die Steuer des AE wird sich dabei idR erhöhen, während sich die St-Last der nahe stehenden Person reduziert. UE sind beide Änderungen – trotz der verwendeten "Oder"-Verknüpfung – nach § 32a Abs 1 KStG möglich; ebenso zB s Frotscher (in F/M, § 32a KStG Rn 41), s Intemann (in H/H/R, § 32a KStG Rn 13), und s Schulte/Altrichter-Herzberg (in E/S, § 32a KStG Rn 18)

Der Begriff der nahe stehenden Person ist wie auch ansonsten bei der vGA zu definieren (dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 500ff); es gilt also nicht der in § 1 Abs 2 AStG definierte Begriff (dieser ist nur bei einer ausdr Verweisung auf diese Vorschrift anwendbar, die hier nicht enthalten ist; ebenso s Bauschatz (in Gosch, 3. Aufl, § 32a KStG Rn 2), s Kroschel (in E & Y, KStG, § 32a Rn 43), und s Heinemann (in R/H/N, § 32a KStG Rn 51); aA s Strnad (GmbHR 2006, 1322), und s Pohl/Raupach (FR 2007, 210, 216).

 

Beispiel:

A ist alleiniger Gesellschafter der A-GmbH. GF ist seine nicht eheliche Lebensgefährtin L. Das FA stellt im Jahr 07 iR einer Bp für das Jahr 03 eine vGA wegen eines um 40 000 EUR überhöhten GF- Gehalts an L fest (Änderung der St-Bescheide der A-GmbH nach § 164 Abs 2 AO). Die ESt-Bescheide 03 gegenüber A und L sind bestandskräftig und ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangen.

§ 32a Abs 1 S 1 KStG ermöglicht sowohl eine Änderung des ESt-Bescheids 03 gegenüber L (Folge: Reduzierung der Eink aus nicht selbst Arbeit um 40 000 EUR) als auch ggü A (Folge: Erhöhung der Eink aus KapV). Grds zur Zurechnung einer vGA, die einer nahe stehenden Person zugeflossen ist, beim AE s § 8 Abs 3 KStG Tz 260.

 

Tz. 32

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Bei sog Ketten-vGA (s Tz 30) ist die von Frotscher (in F/M, KStG, § 32a Tz 12) dargestellte "planwidrige Regelungslücke" nicht erkennbar. Entgegen der von ihm vertretenen Auff ist eine MG eine nahe stehende Person zur unmittelbaren AE (dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 817; ebenso s Kroschel, in E&Y, KStG, § 32a Tz 45).

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