Tz. 28

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

In der endgültigen Fassung des UmwSt-Erl nicht mehr enthalten ist die ursprüngliche These von der ›diagonalen Maßgeblichkeit‹ der Eröffnungs-Bil der Übernehmerin für die Schluss-Bil der Überträgerin. Nach § 24 UmwG hat der übernehmende Rechtsträger das Wahlrecht, die übernommenen WG mit den fortgeführten Bw der Überträgerin oder mit den AK (Zeitwert) anzusetzen (s § 3 UmwStG Tz 24). Nach der inzwischen aufgegebenen Verw-Auff sollte eine stneutrale Umwandlung ausgeschlossen sein, wenn die Übernehmerin nach § 24 UmwG in ihrer Jahres-Bil über den Bw lt Schluss-Bil der übertragenden Kö liegende Werte ansetzt. Dazu näher s Dötsch/van Lishaut/Wochinger (DB 24/1998, Beil 7, 6).

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