4.3.1 Basisgesellschaften
Tz. 94
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Als Basisgesellschaften bezeichnet man von inl Beteiligten beherrschte Gesellschaften mit Sitz in Niedrig-St-Ländern, deren wirtsch Interessen in Drittländern liegen. Ziel der Gründung einer Basisgesellschaft ist es, Gewinne aus einem Konzernbereich im möglichst günstigsten St-Land (St-Oase) zu versteuern oder DBA-Vorteile auszunutzen. Sie dienen damit dem inl Oberunternehmen als Rechtsträger für die Wahrnehmung insbes stlicher oder haftungsrechtlicher Interessen, ohne selbst eine bedeutsame geschäftliche Betätigung zu entfalten.
Tz. 95
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
In der Praxis kommen sie in folgenden Formen vor:
- Holding oder Kap-Verwaltungsgesellschaften, die idR nur Beteiligungen oder Rechte (zB Patente) halten und verwalten, ohne eigenwirtsch Betätigung,
- Domizilgesellschaften, die satzungsgem nur ihren Sitz im Ausl haben und dort lediglich unbedeutende Tätigkeiten ausüben, zB Kreditvermittlung, Verwaltung von Grundstücken, Patenten und Lizenzen etc,
- Briefkastengesellschaften, die zwar ihren statuarischen Sitz im Ausl haben, dort aber keinerlei Tätigkeiten ausüben und keinerlei Räumlichkeiten haben – lediglich eine Postadresse.
Tz. 96
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Durch das AStG v 08.09.1972 (BGBl I 1972, 1713) hat der Ges-Geber versucht, die Verlagerung von inl Eink auf Basisgesellschaften einzuschränken (Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7ff AStG). Vorfrage bei der Anwendung des AStG ist stets, ob die Basisgesellschaft selbst als KSt-Subjekt anzusehen ist, denn nur dann kann sie in stlich beachtliche Leistungsbeziehungen zum St-Inländer treten.
Tz. 97
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Dazu hat der BFH in seiner Rspr zu Basisgesellschaften unter regelmäßiger Bestätigung des Grundsatzes, dass das StR idR eine zivilrechtliche Gestaltung akzeptiert, die nachfolgenden Regeln herausgearbeitet:
- Eine Anwendung von § 42 AO (sowie § 41 Abs 2 AO) ist ungeachtet DBA bzw EU-rechtlicher Vorgaben grds möglich (s Urt des BFH v 06.12.1995, BStBl II 1997, 118 und v 20.03.2002, BStBl II 2002; 1202, mwN). Das setzt aber eine einheitliche Auslegung des Missbrauchsbegriffs voraus, weil ansonsten das Diskriminierungsverbot des AEUV tangiert wäre (s Urt des BFH v 19.01.2000, BStBl II 2001, 222). Dabei geht § 42 AO den Regelungen des AStG nur insoweit vor, als es sich nicht um Sachverhalte handelt, die der Gesetzgeber ausdrücklich im AStG einer typisierten stlichen Behandlung unterwerfen wollte.
- Ungeachtet dessen kann bei der Gründung von ausl Basisgesellschaften nur in Ausnahmefällen eine Scheingründung (s § 42 AO) bzw ein Scheingeschäft (s § 41 Abs 2 AO) angenommen werden (s Urt des BFH v 29.01.1975, BStBl II 1975, 553, v 29.07.1976, BStBl II 1977, 263 und 268). Es müssen hier Umstände hinzutreten, welche die Gestaltung zB als "Manipulation" erkennen lassen (s Urt des BFH v 19.01.2000, aaO und v 20.03.2001, BStBl II 2003, 50).
- Ein Rechtsmissbrauch ist hiernach jedenfalls dann anzunehmen, wenn wirtsch oder sonst beachtliche Gründe für die Gründung der Basisgesellschaft fehlen und sie keine eigene wirtsch Tätigkeit entfaltet (s Urt des BFH v 29.01.1975, aaO und v 20.03.2002, aaO), bzw wenn im Inl erzielte Einnahmen zur Vermeidung inl St durch eine ausl Basisgesellschaft "durchgeleitet" werden (s Urt BFH v 29.01.2008, BStBl II 2008, 9789). Die Beteiligung an einer IFSC-Gesellschaft im irischen Dublin ist aber nach diesem Urt nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich iSd § 42 AO, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausl über eine Managementgesellschaft im Ausl erfolgt.
- Es genügt nicht, wenn wirtsch oder sonst beachtliche Gründe sich aus der Satzung ergeben, sie müssen auch in einem entspr eigenständigen wirtsch Handeln über die Organe der Gesellschaft in Erscheinung treten (s Urt des BFH v 16.01.1976, BStBl II 1976; 401) und sich insbes als Beteiligung am allg wirtsch Verkehr darstellen (s Urt des BFH v 29.10.1997, BStBl II 1998, 235). Keine ausreichenden wirtsch Betätigungen idS sind zB die Geschäftsleitung ggü nur einer TG (s Urt des BFH v 09.12.1980, BStBl II 1981, 339) oder die Vermietung inl Grundbesitzes durch eine niederländische Kap-Ges für ihren Gesellschafter iVm unerfüllbaren Darlehensvereinbarungen (s Urt des BFH v 27.08.1997, BStBl II 1998, 163).
- Die Absicht, St zu sparen, ist kein "sonst beachtlicher Grund" iSd vorstehenden Rspr (s Urt des BFH v 29.07.1976, BStBl II 1977, 265). Eine "niedrige Besteuerung" liegt nicht vor, wenn eine ausl St nominal dem Schwellenwert nach § 8 Abs 3 AStG entspr, in einem behördlichen Verfahren aber eine sog "anpassende Erhöhung" vorgenommen wurde (s Urt BFH v 03.05.2006, I R 124/04, BStBl II 2011, 547).
- Bei Domizil- oder Briefkastengesellschaften ist insbes zu prüfen, ob sich deren Geschäftsleitung nicht im Inl befindet, denn ein Missbrauch scheidet jedenfalls dann faktisch aus, wenn uneingeschr inl Primärbesteuerungsrecht besteht (s Urt des BFH v 16.01.1976, aaO und v 01.12.1982, BStBl II 1985, 2; s zuletzt Beschl des BFH v 11.02.2014, BFH/NV 2014, 673).
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