Tz. 84
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Bringt eine Kap-Ges einen Sacheinlagegegenstand iSd § 24 Abs 1 UmwStG in eine Pers-Ges ein und erhält die einbringende Kap-Ges einen MU-Anteil an der Übernehmerin, unterfällt der Vorgang grds § 24 Abs 1 UmwStG. Erreicht jedoch der Wert der erlangten MU-Beteiligung nicht den Wert des eingebrachten BV, so dass es zu einer Vermögensverschiebung zu Gunsten des/der anderen MU kommt, liegt eine vGA vor, wenn die bereicherten MU AE der einbringenden Kap-Ges (oder nahe stehende Personen) sind und für die Vermögenszuwendung kein fremdübliches Entgelt leisten. Die Grundsätze der vGA gem § 8 Abs 3 S 2 KStG gehen in diesem Fall den Regelungen des § 24 UmwStG vor (s Urt des BFH v 15.09.2004, BStBl II 2005, 867 unter III. 2. c; ebenso s S/H/S, 7. Aufl, § 24 UmwStG Rn 138; s W/M, § 24 UmwStG Rn 396ff; s R/H/vL, 2. Aufl, § 24 UmwStG Rn 18; s Gosch, in Gosch, 3. Aufl, § 8 KStG Rn 1337 und s Briese, GmbHR 2005, 207); auch § 6 Abs 3 EStG ist insoweit nicht anwendbar (s H/H/R, § 6 EStG Rn 1248). Eine vGA ist auch anzunehmen, wenn eine natürliche Pers eine Sachgesamtheit iSd § 24 Abs 1 UmwStG in eine Pers-Ges einbringt und dafür eine unangemessen hohe Beteiligung erhält und dadurch die bestehende Beteiligung einer dem Einbringenden nahestehenden Kap-Ges (ohne Entgelt) entreichert wird. Soweit jedoch die für die Einbringung erworbene MU-Stellung wertmäßig dem Sacheinlagegegenstand entspr – also fremdüblich erfolgt –, bleibt § 24 UmwStG anwendbar. Zahlt der bereicherte MU ein fremdübliches Entgelt an die Kap-Ges, gelten die Grundsätze über die Gewinnrealisierung bei Zuzahlungen an den Einbringenden (s Tz 62ff).
Tz. 85
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Bringt ein StPfl einen (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil in eine Pers-Ges auf eigene und auf Rechnung eines anderen MU an der Übernehmerin ohne Gegenleistung ein, liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn der bereicherte MU eine Kap-Ges ist, an der der Einbringende (oder nahe Angehörige) als AE beteiligt ist (§ 6 Abs 3 EStG ist insoweit nicht anwendbar, zB H/H/R, § 6 EStG Rn 1245 mwNachw). Die Grundsätze der verdeckten Einlage haben – genauso wie die vGA (s § 8 Abs 3 S 3 KStG, s Tz 84) – Vorrang vor den Rechtsfolgen des § 24 UmwStG (glA s S/H/S, 7. Aufl, § 24 UmwStG Rn 138; s R/H/vL, 2. Aufl, § 24 UmwStG Rn 19; s Mutscher, in F/D, § 24 UmwStG Rn 86). Die unentgeltliche Zuwendung führt stlich zu einer gewinnrealisierenden Entnahme im Vorfeld der verdeckten Einlage. Der sich hieraus ergebende Gewinn kann – mangels Anwendung von § 24 Abs 2 und 3 UmwStG – nicht durch eine negative Ergänzungs-Bil neutralisiert werden. Soweit die für die Einbringung erworbene MU-Stellung wertmäßig dem Sacheinlagegegenstand entspr, ist § 24 UmwStG anwendbar (ebenso s Mutscher, in F/D, § 24 UmwStG Rn 86 mit Bsp).