Tz. 920
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Ist eine Geschäftschance der Kap-Ges zuzurechnen, kommt es für den Ansatz einer vGA nicht darauf an, ob die Kap-Ges auch einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Vorteilsherausgabe hat. Die vGA ist nämlich nicht deshalb anzusetzen, weil sie auf einen zivilrechtlichen Anspruch, sondern deshalb, weil sie auf ein gegenüber einem Dritten durchsetzbares Entgelt verzichtet hat. Wie bereits dargelegt (s Tz 892) ist der stlichen Geschäftschancenlehre auch ein anderer Begriff zugrunde zu legen als dem Zivilrecht (dies verkennt Steck, GmbHR 2005, 1157, der sich uE zu stark am zivilrechtlichen Geschäftschancenbegriff orientiert). Wie hier iS einer eigenständigen stlichen Geschäftschancenlehre zB s Wassermeyer (GmbHR 1993, 639) und s Rengers (in Blümich, § 8 KStG Tz 797); für eine Maßgeblichkeit des Zivilrechts auch bei der Geschäftschancenlehre aber s Lawall (NJW 1997, 1742) und s Müller (BB 1997, 1441).
Tz. 921
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Einem bestehenden (gesetzlichen oder vertraglichen) Wettbewerbsverbot kommt ebenfalls eine gewisse Indizwirkung für die Zuordnung einer Geschäftschance zu (s Gosch in Gosch, KStG, 2. Aufl, § 8 Tz 853). Allerdings kann ein vertragliches Wettbewerbsverbot ggf konkludent aufgehoben worden sein, so dass diese Indizwirkung ggf schnell wieder beseitigt werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, dass die Frage, ob die Kap-Ges ggf auch einen fremden Dritten rechtlich daran hindern könnte, "ihr ein Geschäft wegzuschnappen", eine gewisse Bedeutung zukommen kann. Dies hängt aber davon ab, inwieweit ein fremder Dritter vom Interesse des Kunden an den Leistungen der Kap-Ges überhaupt Kenntnis erlangen konnte.
Tz. 922
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Auch bestehende (schriftliche) Vereinbarungen über die Abgrenzung und Zuordnung von Aufgaben zwischen Kap-Ges und Gesellschafter können eine Indizwirkung haben (s Urt des BFH v 13.11.1996, BFH/NV 1997, 142). Zwingend notwendig sind sie indessen zur Vermeidung einer vGA nicht (s Urt des BFH v 18.12.1996, DStR 1997, 575). Hält man sich aber an solche Abgrenzungsvereinbarungen, spricht vieles gegen die Nutzung einer Geschäftschance. Solche Vereinbarungen sind auch unter fremden Dritten denkbar (auch wenn sie uU unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten problematisch sein können). Für die Praxis sind solche Aufgabenabgrenzungen also auf jeden Fall hilfreich.
Tz. 923
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Zivilrechtlich kann eine Geschäftschance einer Kap-Ges deshalb zuzuordnen sein, weil sie für sie von besonderer Wichtigkeit ist (s Röhricht, WPg 1992, 766/775 und Lawall, NJW 1997, 1742). Allein dieser Umstand dürfte für die stliche Zuordnung aber nicht von großer Bedeutung sein (s Rengers in Blümich, § 8 KStG Tz 803). Allerdings kann der Erwerb eines für die Kap-Ges besonders wichtigen Grundstücks durch den Gesellschafter zum Verkehrswert und eine Weiterveräußerung durch ihn an die Gesellschaft zu derem (höheren) TW (sie ist auf das Grundstück angewiesen), durchaus zu einer vGA führen (auch s Urt des OLG Köln v 16.08.2005, DB 2005, 2571). Im Zweifel hätte der Ges-GF in einem solchen Fall für die Kap-Ges agieren und in ihrem Namen das Grundstück zum Verkehrswert erwerben müssen.