Tz. 218

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Das zu Nicht-DBA-Fällen Gesagte (s Tz 82 – 84) gilt in DBA-Fällen entspr, da die Festsetzung auch Anrechnungsvoraussetzung in DBA-Fällen ist. Das ergibt sich schon im Umkehrschluss aus § 34c Abs 6 S 2 letzter HS EStG, welcher auf die Fälle der Anrechnung fiktiver St zielt (s Tz 243), bei denen es naturgemäß weder der Festsetzung noch der Zahlung bedarf. Im Übrigen liegt die Notwendigkeit einer Festsetzung auch in der Natur der St als hoheitlicher Maßnahme, welche schon von den DBA vorausgesetzt wird (s Wassermeyer, in Wassermeyer, DBA, MA Art 23A Rn 95).

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