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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.3.8.1 Rechtslage nach § 12 Abs 2 UmwStG idF vor der Änderung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform

Ewald Dötsch
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Tz. 46

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 12 Abs 2 S 4 UmwStG aF darf die Hinzurechnung nach S 2 den nach § 11 Abs 2 UmwStG ermittelten Wert des übernommenen Vermögens, vermindert um den Bw der (wegfallenden) Beteiligung, nicht übersteigen.

Diese aus dem UmwStG 1977 übernommene Regelung, die im damaligen Recht ihren Sinn hatte, hätte, wie das Bsp in nachstehender Tz 48 zeigt, nicht in das UmwStG 1995 übernommen werden dürfen, weil sie – entgegen der durchgängigen Konzeption des UmwStG 1995 eine doppelte Verlustnutzung bei der Übernehmerin (bzw einer ihrer TG) ermöglichte (jedoch Kritik s Tz 50 ).

Das UmwStG 1995 ist so konzipiert, dass bei einer Verschmelzung entweder der Übernahmeverlust stlich nutzbar ist (so bei der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges, s § 4 Abs 6 UmwStG) oder ein verbleibender Verlustabzug übergeht (so bei der Verschmelzung von Kö, s § 12 Abs 3 S 2 UmwStG); eine kumulative Nutzung beider Möglichkeiten ist grds ausgeschlossen (ebenso s Tz 63 ).

Die erste Verlustnutzung ergab sich im Jahr der Tw-Abschr. Die zweite ergab sich durch den Übergang des noch nicht verbrauchten Verlustabzugs von der TG auf die MG nach § 12 Abs 2 S 2 UmwStG, weil in solchen Fällen nach § 12 Abs 2 S 4 UmwStG aF der Hinzurechnungsbetrag auf null begrenzt wurde.

 

Tz. 47

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 12 Abs 2 S 4 UmwStG aF ist das übergehende BV, das zur Ermittlung des höchstzulässigen Hinzurechnungsbetrags um den Bw der (wegfallenden) Anteile zu kürzen ist, mit dem Tw anzusetzen. Der nach § 11 Abs 2 UmwStG zu ermittelnde Wert des übernommenen Vermögens umfasst nach Rn 12.10 UmwSt-Erl auch die selbstgeschaffenen immateriellen WG einschl eines Geschäfts- oder Firmenwerts (aA s Neu in GmbHR 1996, 896, der den Firmenwert nicht einbeziehen will). Die selbstgeschaffenen immateriellen WG...

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