4.4.1 Ausblick
Tz. 955
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Die Fin-Verw hat bisher auf die oben erläuterte Rspr-Änderung, die bereits im Jahr 1995 begonnen hat (Relativierung des Wettbewerbsverbots und stärkere Fokussierung auf die Geschäftschancen) und zwischenzeitlich als ständige Rspr bezeichnet werden muss, noch nicht reagiert. In der Lit wird dies tw – uE etwas überzogen – als rechtsstaatlich problematisch angesehen (Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip des GG; s Voss, DStR 2003, 441; s Pezzer, DStR 2004, 525 und s Wieland, DStR 2004, 1). Zumindest ist es aber zutr, dass durch die ausstehende Veröffentlichung eine in der Praxis unnötige und unverständliche Rechtsungewissheit eingetreten ist (s Gosch, in Gosch, 3. Aufl, § 8 Rn 1362).
Tz. 956
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Durch den Umstand, dass die Fin-Verw die Rspr allerdings faktisch anwendet und idR keine vGA mehr mit dem Wettbewerbsverbot begründet, dürften sich die praktischen Auswirkungen der Nichtveröffentlichung doch in Grenzen halten. Schwieriger wiegt allerdings, dass es keine wirklich greifbaren Kriterien für die Zuordnung einer Geschäftschance gibt. Hier hat auch der BFH bisher nur einen stark einzelfallbezogenen Beitrag zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit geleistet; einige grundsätzlichere Aussagen des BFH zu dieser Frage hätten hier sicherlich auch Hilfestellungen für die Praxis gebracht. Der derzeitige in gewisser Weise "rechtsfreie" Zustand bei der Anwendung der Geschäftschancenlehre hat für die Unternehmen allerdings sicherlich den Vorteil, dass die Thematik zumindest nicht im Vordergrund von lfd Bp steht. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass es in den letzten Jahren nur sehr sporadisch Rspr zur Thematik gab. Die Vermutung von Wassermeyer (s DStR 1997, 681/685), dass künftig im Bereich des Wettbewerbsverbots und der Geschäftschancenlehre vermehrt mit vGA zu rechnen sei, hat sich zumindest bisher nicht bestätigt.
Unabhängig davon halten wir es für sinnvoll und notwendig, dass die Fin-Verw in nächster Zeit ihre alten (überholten) BMF-Schr aufhebt, die BFH-Rspr veröffentlicht und zu den Zuordnungskriterien für Geschäftschancen in einem BMF-Schr Stellung nimmt.
4.4.2 Prüfungsreihenfolge
Tz. 957
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Die Geschäftschancenlehre hat nach den dargestellten Grundsätzen zwischenzeitlich eine weit größere Bedeutung als die Prüfung einer vGA wg Verletzung eines Wettbewerbsverbots. Da nach der Rspr des BFH ein Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot nur dann entstehen kann, wenn der Gesellschafter in diesem Zusammenhang auch eine Geschäftschance der Kap-Ges genutzt hat (dazu s Tz 909ff), bietet es sich an, zunächst die Nutzung einer Geschäftschance zu prüfen. Liegt eine solche Geschäftschancennutzung nicht vor, erübrigen sich nämlich bei dieser Vorgehensweise die weiteren Prüfungsschritte.
4.4.3 Prüfungsschema
Tz. 958
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Legt man die og BFH-Rspr (s Urt des BFH v 18.12.1996, BFH/NV 1997, 332) zugrunde, wonach eine vGA aufgrund der Verletzung eines Wettbewerbsverbots immer auch die Nutzung einer Geschäftschance voraussetzt, ergibt sich folgendes Prüfungsschema (in Anlehnung an Gosch, DStR 1997, 442):
Tz. 959
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Zu etwas abweichenden Schemata, wenn man der og BFH-Rspr nicht folgt, s B. Lang (in E & Y, KStG, § 8 Tz 1185.37) sowie s Staiger (in E & Y, vGA/vE, Fach 4 "Wettbewerbsverbot/Geschäftschancenlehre", Tz 69).
Tz. 960–979
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
vorläufig frei