Tz. 150
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Gem § 161 UmwG ist für rechtsfähige Stiftungen (s § 80 BGB) und damit auch für gemeinnützige rechtsfähige Stiftungen von den Spaltungsformen des § 123 UmwG nur die Ausgliederung (s § 123 Abs 3 UmwG) zulässig. Zur Ausgliederung durch eine gemeinnützige Stiftung s Hörtnagl (in S/H/S, § 161 UmwG Rn 4).
Dabei kann die Ausgliederung erfolgen
- zur Aufnahme (s § 123 Abs 3 S 1 UmwG) durch Pers-Handels-Ges bzw durch Kap-Ges, oder
- zur Neugründung (s § 123 Abs 3 S 2 UmwG) von Kap-Ges.
Ausgliederungsfähig sind gem § 161 UmwG nur – im Gegensatz zur generellen Spaltungsregelung des § 123 UmwG, nach der die Übertragung von "Vermögensteilen" zulässig ist – ein von der Stiftung betriebenes Unternehmen oder Teile dieses Unternehmens (zu diesen Begriffen s Rieger, in W/M, § 161 Rn 48–54).
Zur Ausgliederung von Teilen aus dem Vermögen und zur Ausgliederung durch Einzelrechtsnachfolge s Hörtnagl (in S/H/S, § 123 UmwG Rn 22). Zu den stiftungsrechtlichen Besonderheiten s §§ 162–164 UmwG; außerdem s Hof (in Seifart/v. Campenhausen, Hdb des Stiftungsrechts, 2. Aufl, § 10 Rn 45).
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