Tz. 150

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Gem § 161 UmwG ist für rechtsfähige Stiftungen (s § 80 BGB) und damit auch für gemeinnützige rechtsfähige Stiftungen von den Spaltungsformen des § 123 UmwG nur die Ausgliederung (s § 123 Abs 3 UmwG) zulässig. Zur Ausgliederung durch eine gemeinnützige Stiftung s Hörtnagl (in S/H/S, § 161 UmwG Rn 4).

Dabei kann die Ausgliederung erfolgen

Ausgliederungsfähig sind gem § 161 UmwG nur – im Gegensatz zur generellen Spaltungsregelung des § 123 UmwG, nach der die Übertragung von "Vermögensteilen" zulässig ist – ein von der Stiftung betriebenes Unternehmen oder Teile dieses Unternehmens (zu diesen Begriffen s Rieger, in W/M, § 161 Rn 48–54).

Zur Ausgliederung von Teilen aus dem Vermögen und zur Ausgliederung durch Einzelrechtsnachfolge s Hörtnagl (in S/H/S, § 123 UmwG Rn 22). Zu den stiftungsrechtlichen Besonderheiten s §§ 162164 UmwG; außerdem s Hof (in Seifart/v. Campenhausen, Hdb des Stiftungsrechts, 2. Aufl, § 10 Rn 45).

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