Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
Tz. 151
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Ein im Konzernabschluss bilanzierter (auch negativer) Firmenwert ist auf die einzelnen Konzerngesellschaften verursachungsgerecht zu verteilen. Wegen des "Herunterbrechens" eines auf einer höheren Ebene des Konzerns bilanzierten Firmenwerts anteilig auf den nachgeordneten Betrieb/die nachgeordnete Kö s Heintges/Kamphaus/Loitz (DB 2007, 1261, 1264). Nach Auff dieser Autoren wäre es konsequent, auch bei anderen immateriellen WG entspr zu verfahren. GlA s Schänzle/Mattern (in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG, Rn 427). Ebenso s Hick (in H/H/R, § 4h EStG, Rn 53), nach dessen Auff der Gesetzeswortlaut diese Vorgehensweise aber nicht zulässt. S Herzig/Liekenbrock (Ubg 2009, 750, 756ff) wegen der rechtsträgerübergreifenden Zuordnung des Firmenwerts zu sog "cash generating units" nach IFRS. Zu der Problematik der Verteilung eines im Konzernabschluss ausgewiesenen Firmenwerts auf die Unternehmen, auf die er entfällt, auch s Langkau (DStR 2009, 652); s IDW (FN IDW 2010, 213, 220, Rn 43ff) und s Pawelzik (Ubg 2009, 50), der problematisiert, ob auf die Aufteilungsmaßstäbe zum Zeitpunkt des Erwerbs oder bei erstmaliger Durchführung des EK-Tests abzustellen ist. UE ist – entgegen der Auff von Pawelzik – nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Durchführung des EK-Tests, sondern auf den Erwerbszeitpunkt abzustellen, da ansonsten eine verursachungsgerechte Verteilung nicht stattfindet.
Eine Zuordnung der Akquisitionsschulden kommt uE nicht in Betracht (aA s Frotscher, in F/D, § 8a KStG, Rn 82b).
Blumenberg/Lechner (in Blumenberg/Benz, Die URef 2008, 161) fordern uE zutr, sämtliche Aktiva von TG, die im Konzernabschluss höher bewertet sind als im Einzelabschluss, für Zwecke der Zinsschranke mit den jeweils höheren Werten anzusetzen. Es können aber beim Erwerb eines Tochterunternehmens (Betriebs) dort vorhandene stille Reserven mitbezahlt worden sein. Die stillen Reserven des Tochterunternehmens werden dann zwar in der Beteiligung im Vermögen des Mutterunternehmens gezeigt, nicht aber im BV des Tochterunternehmens. Sie sind dem Einzelabschluss oder der Überleitungsrechnung des Tochterunternehmens deshalb gesondert zuzuweisen. Dies sollte uE durch verursachungsgerechtes anteiliges Aufstocken der Bw einzelner Vermögensgegenstände des Betriebs geschehen. Ansonsten ist ein Firmenwert anzusetzen (s Köhler, DStR 2007, 597, 600, Fn 17; s Stangl/Hageböke, in Schaumburg/Rödder, URef 2008, 483; s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Benz, Die URef 2008, 161ff; s Köster, BB 2007, 2278, 2282; s Heintges/Kamphaus/Loitz, DB 2007, 1261, 1264; s Förster, in Breithecker/Förster/Förster/Klapdor, URefG, § 4h EStG, Rn 117 und in Gosch, 4. Aufl, § 8a KStG, Rn 211; s Hennrichs, Status-Recht 2007, 352, 353; s Schulz, DB 2008, 2043, 2049; s Frotscher, in F/D, § 4h EStG, Rn 82a; s Schänzle/Mattern, in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG, Rn 426; weiter s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 73). Kirsch (DK 2007, 657, 661ff) spricht darüber hinaus das Thema der stillen Lasten an, in deren bilanzieller Behandlung im IFRS-Abschluss er Gestaltungspotenzial erkennt. Ebenfalls hierzu s Stibi/Thiele (BB 2008, 2507, 2510).
Die dargestellten Probleme im Zusammenhang mit dem Ansatz und der Bewertung von im Konzernabschluss abgebildeten Vermögensgegenständen und Schulden hat auch die Fin-Verw erkannt. Nach Rn 73 des Schr des BMF v 04.07.2008 (BStBl I 2008, 718) sind bei der Ermittlung der EK-Quote des Betriebs Vermögensgegenstände und Schulden, einschließlich Rückstellungen, Bilanzierungshilfen, Rechnungsabgrenzungsposten uÄ, sofern sie im Konzernabschluss enthalten sind, mit den dort abgebildeten Werten anzusetzen. Ein im Konzernabschluss enthaltener Firmenwert und im Rahmen eines Beteiligungserwerbs mitbezahlte stille Reserven der Beteiligungsgesellschaft sind dem Betrieb zuzuordnen, soweit sie auf diesen entfallen. Eine weitergehende Korrektur auch für andere immaterielle WG lässt die Fin-Verw uE hingegen zutr nicht zu. Die Bil-Summe des Betriebs ist ggf anzupassen. Zustimmend s Fischer/Wagner (BB 2008, 1872, 1878). Krit s Ganssauge/Mattern (DStR 2008, 267, 268) und s Geißelmeier/Bargenda (NWB F 4, 5329, 5330), die gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehen. Ebenfalls krit s Hölzer/Nießner (FR 2008, 845, 850). Köhler/Hahne (DStR 2008, 1505, 1515) problematisieren, ob es für die vorstehende Korrektur auf einen tats Ausweis in dem Konzernabschluss ankommt oder ob die Zugehörigkeit zum Konzernvermögen ausreicht. Dies ist denkbar, wenn Vermögensgegenstände im Einzel- nicht hingegen im Konzernabschluss ausgewiesen werden. UE muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass eine einheitliche Behandlung erfolgt. Dh für den vorstehenden Fall, dass der Konzern- an den Einzelabschluss angepasst wird.
Beispiel (nach Köhler/Hahne, DStR 2008, 1505, 1515):
Eine inl MG veräußert an eine neugegründete inl TG bisher nicht aktivierte selbst geschaffene Markenrechte gegen Gewährung eines Gesellschafterdarlehens. Darüber hinaus wird die TG mit einer Kap-Einlage a...