Ewald Dötsch, Thomas Stimpel
4.4.3.1 Allgemeines
Tz. 96
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
§ 15 Abs 1 S 2 und 3 UmwStG benutzt den Begriff des Teilbetriebs, ohne ihn eigenständig zu definieren. Eine Definition findet sich jedoch in Art 2 Buchst j FRL (dazu s Tz 104).
Während der UmwSt-Erl 1998 (Rn 15.02 und Rn 20.08 S 3) zur Bestimmung eines Teilbetriebs noch die von der Rspr und die von der Fin-Verw zu § 16 EStG entwickelten Grundsätze (s R 16 Abs 3 EStR 2005) heranzog (dazu gehört neben der funktionalen auch die quantitative Betrachtungsweise; s Urt des BFH v 02.10.1997, BStBl II 1998, 104), hat sich die FinVerw mit dem UmwSt-Erl 2011 von ihrer früheren These der deckungsgleichen Auslegung des Begriffs der wes Betriebsgrundlage in § 16 EStG einerseits und in den §§ 15 und 20 UmwStG andererseits gelöst. Sie wendet bei § 15 UmwStG nur noch die sog funktionale Betrachtungsweise an (s UmwSt-Erl 2011 Rn 20.06, 20.07, mwNachw).
Wegen Einzelheiten zum Teilbetriebsbegriff s § 20 UmwStG Tz 74ff. Die dortigen Ausführungen gelten bei der Anwendung des § 15 Abs 1 UmwStG entspr.
Wegen der Teilbetriebsfiktion in § 6 Abs 2 EnWG iRd Entflechtung der Netzbetreiber s Tz 461ff.
Tz. 97
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Dem Grunde ist klar und unstr, dass die st-neutrale Durchführung einer Ab- oder Aufspaltung das Vorhandensein von zwei Teilbetrieben erfordert. So hat auch der BFH in seinem Beschl v 25.09.2018 (BFH/NV 2019, 56) das sog doppelte Teilbetriebserfordernis ausdrücklich bekräftigt. Der Wortlaut des § 15 Abs 1 Satz 2 UmwStG sei klar und eindeutig und stünde zudem im Einklang mit der FRL.
Str ist indes, ob diesem Teilbetriebserfordnis nach der uE zutr Sichtweise der FinVerw auch ein sog Ausschließlichkeitsgebot dergestalt innewohnt, dass sämtliche WG einem solchen Teilbetrieb zugeordnet werden müssen und mithin nicht zuordnungsfähige Einzel-WG ein Spaltungshindernis darstellen (s hierzu Tz 92 und 93).
Fraglich ist, ob ein Teilbetrieb eine originär gew oder l + f Tätigkeit voraussetzt oder ob eine – losgelöst von der Fiktion des Gew nach § 8 Abs 2 KStG – nur vermögensverwaltend tätige Kap-Ges einen Teilbetreib unterhalten kann. Diese gerichtlich nicht geklärte Rechtsfrage wird unterschiedlich beurteilt. Während Goldenbaum/Strunk (DStR 1995, 1773) Vermögensverwaltung als für einen Teilbetrieb tauglich ansehen (ähnlich im Kontext des § 8d KStG s Kusch, NWB 2018, 930), wird dies von Schulze zu Wiesche (StBp 2019, 210) dem Grunde nach für möglich erachtet, wenn die betreffende vermögensverwaltende Tätigkeit die übrigen für die Teilbetriebsqualität entwickelten Merkmale (s Tz 99ff) erfüllt. Dem ist zuzustimmen, weil andernfalls eine vermögensverwaltende Kap-Ges eine Sonderbehandlung erfahren würde, die mit der Fiktion des § 8 Abs 2 KStG nicht vereinbar wäre.
UE kann auch eine ausl BetrSt Teilbetrieb iSd § 15 Abs 1 S 2 UmwStG sein, unabhängig davon, ob sie in einem DBA- oder in einem Nicht-DBA-Staat belegen istglA s Asmus, in H/M/B, 5. Aufl, § 15 UmwStG Rn 96).
Ausl Vermögensgegenstände, die nicht zu einer ausl BetrSt gehören, sind im Ergebnis dem inl Betrieb bzw einer inl BetrSt zuzurechnen (s Wassermeyer, DStR 1993, 591), dh sie müssen im Fall der Spaltung zusammen mit dem inl Teilbetrieb übertragen werden.
Tz. 98
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Ein Teilbetrieb muss auf eine Nachfolgegesellschaft übertragen werden. Die Übertragung eines Teilbetriebs auf mehrere Gesellschaften ist nicht stneutral möglich, weil dann der Teilbetrieb in Nicht-Teilbetriebe zerschlagen würde. Eine Aufspaltung auf mehrere Nachfolgegesellschaften setzt entspr viele Teilbetriebe voraus.
4.4.3.2 Maßgeblichkeit des europäischen Teilbetriebsbegriffs seit Inkrafttreten des SEStEG
Tz. 99
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Bei der Beantwortung der Frage, welcher Teilbetriebsbegriff maßgebend ist, sind theoretisch vier Antworten denkbar (dazu, mwNachw, s Beinert/Benecke, FR 2010, 1009, 1020):
a) |
Es gilt generell der nationale Teilbetriebsbegriff des EStG. |
b) |
Es gilt generell der Teilbetriebsbegriff der FRL. |
c) |
Es gilt eine gespaltene Regelung idS, dass für innerdt Spaltungen der nationale und für grenzüberschreitende Spaltungen sowie für Spaltungen nach EU-ausl Umw-Recht der Teilbetriebsbegriff der FRL maßgeblich ist. |
d) |
Insoweit, als der Teilbetriebsbegriff der FRL großzügiger als der nationale Teilbetriebsbegriff ist, soll er auch für Inl-Spaltungen gelten. Dort, wo der nationale Teilbetriebsbegriff günstiger für die Stpfl ist, soll er für reine inl Spaltungen auch künftig maßgebend sein. |
Tz. 100
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die Antwort auf die gestellte Frage hängt unlösbar mit der Beantwortung der in Tz 17 erörterten Frage zusammen, ob und wenn ja inwieweit § 15 UmwStG idF des SEStEG die FRL in dt Recht umgesetzt hat. In der Beantwortung dieser Kernfrage gibt es bis heute keine Einigkeit.
Die Alt a wird offensichtlich von keiner Seite mehr vertreten.
Für die Alt b sprechen sich neben der FinVerw (s Tz 110) zahlreiche Stimmen in der Fach-Lit aus: s Herzig/Momen (DB 1994, 2210); s Rödder/Beckmann (DStR 1999, 751); s Rödder/Wochinger (FR 2000, 1.15); s Haarmann (in FS Widmann, 2000, 375); s Blumers (DB 2001, 722, BB 2008, 2041 und D...