Tz. 255

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Aus dem zuvor Gesagten (s Tz 253) ergibt sich, dass die in Nicht-DBA-Fällen gültige Formel (s Tz 149) zur Ermittlung der auf die Eink "entfallenden" und damit höchstens anrechenbaren dt KSt grds auch in DBA-Fällen gilt. Diese Formel lautet:

 
Höchstbetrag =  ausl Eink pro Staat  × dt KSt
"Summe der Eink"

Soweit (wenige) DBA bestimmen, dass sich die auf die ausl Eink entfallende dt St "nach einem Durchschnitts-St-Satz" zu berechnen sei, ergibt sich auch daraus nichts Abweichendes (s Vogel, in Vogel/Lehnert, DBA, Art 23 Rn 151). Zu beachten sind innerhalb der Formel jedoch insbes folgende Abweichungen zu Nicht-DBA-Fällen, die sich aus den Besonderheiten der DBA ergeben:

die ausl Eink bestimmen sich nach spezifischen DBA-Maßstäben (s Tz 257 ff),
nach DBA in D freizustellende Eink gehören nicht zu den ausl Eink (s Tz 259, zur Summe der Eink s Tz 266),
für nach DBA im anderen Staat stfreie Eink gilt ab VZ 2003 dasselbe (s Tz 258 f).

Diese und weitere Abweichungen werden im Folgenden näher erläutert.

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