Ewald Dötsch, Thomas Stimpel
Tz. 154
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Wie bereits erwähnt (s Tz 146) birgt das Umschwenken vom früheren nationalen zu dem heute maßgeblichen europäischen Teilbetriebsbegriff für die Unternehmen das Risiko der "richtigen" Zuordnung sämtlicher Bil-Positionen zu dem jeweiligen Teilbetrieb in sich.
Der UmwSt-Erl 2011 äußert sich nicht zu den stlichen Folgen einer unzutr Zuordnung von Bil-Positionen. UE gilt Folgendes:
Die unrichtige Zuordnung von Bil-Positionen zu einem Teilbetrieb führt dazu, dass
- entweder neben dem Teilbetrieb (in seiner Muss-Zusammensetzung) weitere nicht dazu gehörende WG übertragen bzw (bei Abspaltung) zurückbehalten werden, oder
- ein nicht vollständiger Teilbetrieb übertragen bzw (bei Abspaltung) zurückbehalten wird.
In beiden Fällen fehlt es grds an der Übertragung bzw an der Zurückbehaltung eines "Nur-Teilbetriebs" (dazu s Tz 92, 93).
Tz. 155
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die Rechtsfolge ist die Nichtanwendung des § 11 Abs 2 und des § 13 Abs 2 UmwStG (s § 15 Abs 1 S 2 UmwStG), dh
- in der stlichen Schlussbil der übertragenden Kö sind die bei der Spaltung übergehenden WG mit ihrem gW anzusetzen. Diese Realisierungspflicht betrifft im Fall der Abspaltung nicht das bei der übertragenden Kö zurückbleibende BV; insoweit sind die Bw zwingend fortzuführen (s Tz 373);
- auf AE-Ebene gelten bei der Aufspaltung die Anteile an der übertragenden Kö als zum gW veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Kö gelten als mit diesem Wert angeschafft. Dies gilt im Fall der Abspaltung anteilig im Umfang des Wertverhältnisses des abgespaltenen zu dem verbleibenden Vermögen. UE betrifft diese Gewinnrealisierungspflicht im Fall der Abspaltung nur diejenigen AE der übertragenden Kö, die Anteile an der Übernehmerin erhalten. Soweit die AE im Rahmen einer nicht verhältniswahrenden Spaltung weiterhin an der übertragenden Kö beteiligt bleiben (dh keinerlei Anteile an der Übernehmerin erhalten), werden die Bw bzw die AK ihrer Anteile zwingend fortgeführt. Insoweit liegt auf Ebene dieser AE kein Realisationstatbestand vor.
UE sollten die in Tz 155, 401ff genannten Rechtsfolgen nicht undifferenziert bei jeglicher Falschzuordnung wirtsch zuordenbarer WG eintreten, sondern es sollte eine Gewichtung idS vorgenommen werden, dass die unzutr Zuordnung betragsmäßig nicht besonders ins Gewicht fallender WG nicht zur Nichtanwendung des § 11 Abs 2 und des § 13 Abs 2 UmwStG führt (ähnlich s Neumann, GmbHR 2012, 141, 145 und s Schneider/Ruoff/Sistermann (FR 2012, 1, 7). Dies dürfte auch der allg Verw-Praxis in Bp entsprechen, die hier durchweg mit Augenmaß diese Thematik behandelt.
Tz. 156–160
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
vorläufig frei