Tz. 516

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Ein wirksam festgestellter Jahresabschluss, wie ihn § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4 Buchst a KStG fordert, ist der Regelfall. Ein solcher liegt allerdings bei Nichtigkeit nach § 256 AktG nicht vor, dh bei Verstößen gegen Gläubigerschutzbestimmungen (zB bei gravierender Falschbewertung des BV), Mängeln des Inhalts der Prüfung, der Gliederung oder des Feststellungsverfahrens. Ein weiterer Nichtigkeitsgrund ist es gem § 256 Abs 1 Nr 4 AktG, wenn bei der Feststellung des Jahresabschlusses ges oder satzungsmäßige Bestimmungen über die Einstellung von Beträgen in Kap- oder Gewinnrücklagen oder über Entnahmen aus diesen Rücklagen verletzt worden sind (s Tz 377ff). Bei durch Zeitablauf gem § 256 Abs 6 AktG geheilter Nichtigkeit gilt der Jahresabschluss im Nachhinein als wirksam festgestellt. GlA s Schneider/Sommer (GmbHR 2013, 22, 25, mwNachw) und s Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, § 14 KStG Rn 386). Weiter s Tz 509.

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