Tz. 609

Stand: EL 114 – ET: 06/2024

Für die vorzeitige, ggf auch unterjährige, Beendigung eines GAV bedarf es eines "wichtigen Grundes", wobei das Gesellschaftsrecht und das StR in dessen Definition nicht zwingend übereinstimmen (s Tz 614). Der BFH (s Urt des BFH v 02.11.2022, BStBl II 2023, 405) hat klar gestellt, dass der wichtige Grund nur zur Unschädlichkeit der Vertragskündigung, nicht hingegen zur Unschädlichkeit der Nichtdurchführung des GAV führt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge