Tz. 102

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Auf den veranlagten SolZ sind nach § 36 Abs 2 EStG anzurechnen,

Ist die KSt für Eink, die dem St-Abzug unterliegen, durch den St-Abzug abgegolten, gilt dies für den SolZ entspr (s § 51a Abs 3 EStG).

Ergibt sich nach der Anrechnung ein Nachzahlungsbetrag für die Kö, ist der Betrag, soweit er dem fällig gewordenen, aber nicht entrichteten SolZ auf Vorauszahlungen entspr, sofort, andernfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des St-Bescheids zu entrichten. Ergibt sich dagegen für die Kö ein Erstattungsanspruch, ist dieser sofort fällig und auszuzahlen (s §§ 51a, 36 Abs 4 EStG).

Entspr § 36 Abs 2 Nr 2 EStG ist der auf St-Abzugsbeträge erhobene SolZ auf den veranlagten SolZ nur anzurechnen, soweit er auf die bei der Veranlagung erfassten Eink entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.

 

Tz. 103

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Bei überdotierten und damit nach § 6 Abs 5 KStG partiell stpfl UK kommt daher eine Anrechnung des SolZ auf die KapSt nur anteilig in jenem Umfang in Betracht, der rechnerisch den bei der KSt-Veranlagung erfassten Eink entspr (s Tz 44).

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