4.5.2.1 Persönliches Antragsrecht der Übernehmerin
Tz. 209
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Der Übernehmerin, dh der aufnehmenden Kap-Ges oder Genossenschaft, steht allein das Antragsrecht auf Minderbewertung der Sacheinlage zu und nur sie übt das stliche (Bewertungs-)Wahlrecht für den Ansatz der iRd der Einbringung übernommenen WG in ihrer St-Bil aus (Ausnahme, str, s Tz 209c). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 20 Abs 2 S 1 und 2 UmwStG: "Die übernehmende Gesellschaft hat ... anzusetzen; … . Abweichend von Satz 1 kann … auf Antrag …" (hA s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 309; s W/M, § 20 UmwStG Rn R 417; s R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 149; s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 366; ebenso s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.18 S 1 und 20.21 S 1). Hierfür spricht auch die Regelung des § 20 Abs 2 S 3 UmwStG, nach der der Antrag (nur) bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen ist.
Nach der Gesetzeslage bestehen weder ein Veto- noch ein Mitspracherecht des Einbringenden bei der Bestimmung über das stliche Antragswahlrecht, obwohl der Ansatz unmittelbare Folgen für die stlichen Verhältnisse des Einbringenden hat (zB Entstehung eines Einbringungsgewinns; hier sind entspr Regelungen im Einbringungsvertrag zu empfehlen, auch zu vermögensrechtlichen Fragen bei vertragswidrigem Verhalten der übernehmenden Gesellschaft). Hat die Kap-Ges/Genossenschaft dem Einbringenden eine bestimmte Ausübung des (Antrags-)Wahlrechts zugesagt, weicht sie aber von dieser Zusicherung ab, ist die tats antragsgem Bewertung der Sacheinlage (in der Bil für das Wj der Einbringung, die der KSt-Erklärung beigefügt ist, s Tz 211b) durch die übernehmende Gesellschaft maßgebend (das gegenüber dem Einbringenden nicht vertragsgemäße Verhalten der Übernehmerin kann allenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen). Bereits durchgeführte Veranlagungen des Einbringenden sind ggf gem § 175 Abs 1 Nr 2 AO zu berichtigen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.23).
4.5.2.2 Klagerecht des Einbringenden
Tz. 209a
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Der Einbringende hat die Möglichkeit, bei Streitigkeiten über die Höhe des Einbringungswerts des von der Übernehmerin beantragten Bewertungsmaßstabs eine gerichtliche Klärung zu bewirken. Ihm steht nämlich als Drittbetroffener (wegen der Werteverknüpfung gem § 20 Abs 3 S 1 UmwStG im Hinblick auf die Bestimmung des Veräußerungspreises, s Tz 250) im Fall eines irrtümlich überhöhten Wertansatzes für das eingebrachte Vermögen durch die Übernehmerin ein Anfechtungsrecht (s § 40 FGO) gegen die maßgebliche St-Festsetzung der übernehmenden Gesellschaft zu (dh gegen den KSt-Bescheid für die Übernehmerin betr den VZ, in den der stliche Übertragungsstichtag fällt; s Urt des BFH v 08.06.2011, BStBl II 2012, 421, v 25.04.2012, BFH/NV 2012, 1649; s Beschl des BFH v 06.02.2014, BFH/NV 2014, 921; s Erl des FM MV v 01.11.2012, DStR 2013, 973). Der Einbringende kann indes nicht mit einem Rechtsbehelf gegen den ihn betreffenden ESt-Bescheid geltend machen, dass der bei der aufnehmenden Gesellschaft angesetzte Wert überhöht sei (s Urt des BFH v 08.06.2011, BStBl II 2012, 421). Statthaft ist dagegen der Einspruch gegen die KSt-Festsetzung für die Übernehmerin; der Einbringende ist durch diesen Bescheid beschwert, weil ein vermeintlich zu hoher Bewertungsansatz wegen der materiell-rechtlichen Wertbestimmung des § 20 Abs 3 S 1 UmwStG bei ihm zu einem gestiegenen Veräußerungspreis des Sacheinlagegegenstands und somit zu einer höheren St-Festsetzung führt. Die Beschwer ist somit unabhängig davon gegeben, ob es im angegriffenen KSt-Bescheid zu einer niedrigeren KSt-Festsetzung kommt (s Erl des FM MV v 01.11.2012, DStR 2013, 973 unter III.3). Die Übernehmerin ist in einem Klageverfahren notwendig beizuladen. Wird der KSt-Bescheid gegen die Übernehmerin dem Einbringenden nicht bekanntgegeben, beginnt für diesen keine Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Die Fin-Verw hat Regeln aufgestellt, in welchen Fällen der Einbringende über die KSt-Festsetzung zu unterrichten und diesem auch der KSt-Bescheid bekannt zu geben ist (s Erl des FM MV v 01.11.2012, DStR 2013, 973; hier beginnt die Einspruchsfrist für den Einbringenden mit Bekanntgabe des KSt-Bescheids). Der Bekanntgabe des KSt-Bescheids an den Einbringenden steht das St-Geheimnis nicht entgegen (s § 30 Abs 4 Nr 1 AO; s Urt des BFH v 08.06.2011, BStBl II 2012, 421 unter II. 3 c) cc); s Erl des FM MV v 01.11.2012, DStR 2013, 973; s Haug/Scholer, SteuK 2014, 287; uE berechtigte Kritik im Hinblick auf Besteuerungsmerkmale des KSt-Bescheids, die nicht die angefochtene Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG betr, s Hageböke/Hendricks, DK 2013, 106 unter Fn 45 und 46).
4.5.2.3 Keine Klagebefugnis der Übernehmerin
Tz. 209b
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Die Übernehmerin kann – anders als der Einbringende – wegen vermeintlich überhöhter Wertansätze den KSt-Bescheid nicht anfechten (s § 40 Abs 2 FGO). Denn sie ist wegen der hohen Wertansätze für die übernommenen WG weder in diesem noch in späteren KSt-Festsetzungen beschwert (s Urt des BFH v 08.06.2011, BStBl II 2012, 421 unter II. 1 und 2). Auch ein Recht auf Feststellungsklage (s § 41 Abs 1 FGO) b...