4.5.4.1 Antrag auf Minderbewertung (§ 20 Abs 2 S 2 UmwStG)
Tz. 211
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Nach der Systematik des Bewertungswahlrechts in § 20 Abs 2 UmwStG ist der Ansatz der WG mit dem gW der Grundbewertungsmaßstab der Sacheinlage. Nur auf Antrag (der Übernehmerin, s Tz 209, 209a) kommt eine Bewertung zum Bw oder Zwischenwert in Frage (s Tz 209), wenn und soweit keine ges Einschränkungen bestehen (dazu s Tz 215ff). Dieser Bw oder Zwischenwertansatz ist in einer stlichen Einbringungs-Bil (oder stlichen Schluss-Bil des Wj, in das die Einbringung fällt) der übernehmenden Gesellschaft zu dokumentieren (s Tz 196). Hierfür gelten die Regelungen des § 8 Abs 1 KStG iVm § 4 Abs 1 und § 5 EStG (s Tz 206).
Der Antrag auf Minderbewertung iSd § 20 Abs 2 S 2 UmwStG ist an keine bestimmte Form gebunden. Es muss allerdings inhaltlich hinreichend und klar bestimmt sein. Die Angaben zum konkreten Sacheinlagevorgang und Einbringungsgegenstand sowie eine unmissverständliche Festlegung der Bewertungsmethode sind zu verlangen. Letzteres gilt insges bei einem Zwischenwertansatz (die Höhe der einheitlich bei der gesamten Sacheinlage aufzudeckenden stillen Reserven iH eines Betrags oder Prozentsatzes muss präzise erkennbar sein; dh zB keine Abhängigkeit von einem noch nicht endgültig festgelegten Verlustvortrag des Einbringenden). Unklarheiten gehen zu Lasten der beteiligten Stpfl. Von daher ist aus Gründen der Darlegungslast auch eine Schriftform anzuraten. Der Antrag kann nicht vom Eintritt oder Ausbleiben bestimmter Umstände oder St-Folgen abhängig gemacht werden (einhellige Auff, s W/M, § 20 UmwStG Rn R 447; s R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 150; s UmwSt-ERl 2011, Rn 20.21 iVm 03.29: Antrag ist bedingungsfeindlich). UE kann der Antrag auf Minderbewertung auch konkludent durch Abgabe der St-Erklärung (bzw Gewinnfeststellungserklärung der Pers-Ges bei Einbringung von MU-Anteilen; str, s Tz 209a) nebst St-Bil gestellt werden; aus Gründen der Klarheit sind erläuternde Angaben zur Minderbewertung zB im Anschreiben der Übersendung der St-Erklärung oder einer Bil-Erläuterung anzuraten (hA s W/M, § 20 UmwStG Rn R 439; s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 368; s R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 150, 154a; s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 316; s Demuth, KÖSDI 2010, 16 997; s Schmitt/Schlossmacher, DB 2010, 522; ebenso für den Bw-Ansatz, s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.21 iVm 03.29 und s Vfg des Bayerischen Landesamts für St v 11.11.2014, DB 2014, 2681). Ein unbestimmter Antrag gilt als nicht gestellt (er kann also innerhalb der Antragsfrist, s Tz 211a, um Mindestangaben ergänzt oder neu gestellt werden). Ein bestimmter (schriftlicher oder konkludent gestellter) Antrag, der tw nicht eindeutig oder widersprüchlich ist (dh auslegungsbedürftig und -fähig), muss gem den Regeln der §§ 133, 157 BGB nach dem wirklich Gewollten gedeutet werden (dazu auch s Tz 214; zust s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 316; s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 375; s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.21 iVm 03.29).
Empfänger des Antrags ist das sachlich und örtlich für die KSt-Festsetzung der Übernehmerin (bzw für die Gewinnfeststellung der Pers-Ges; str, s Tz 209a) zuständige FA (bei ausl Kap-Ges/Genossenschaften das für die inl BetrSt zuständige FA; s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.21; s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 378; s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 317).
4.5.4.2 Ausschlussfrist für die Antragstellung (§ 20 Abs 2 S 3 UmwStG)
Tz. 211a
Stand: EL 90 – ET: 06/2017
Der Antrag auf Bewertung der Sacheinlage unterhalb des gW "ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der stlichen Schluss-Bil bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen" (s § 20 Abs 2 S 3 UmwStG). Nach der Ges-Begr soll durch § 20 Abs 2 S 3 UmwStG klargestellt werden, "dass der Antrag auf Bw- oder Zwischenwertansatz von der übernehmenden Gesellschaft bei dem für sie zuständigen FA zu stellen ist" (s BT-Drs 16/3369, 26). Spätestens durch Abgabe der KSt-Erklärung der übernehmenden Gesellschaft für den VZ der Einbringung (bzw Gewinnfeststellungserklärung) unter Beifügung der stlichen Schluss-Bil (s § 31 KStG, § 60 EStDV; dazu s Tz 211b) kann das Bewertungswahlrecht (ggf konkludent, s Tz 211) ausgeübt werden. Das Ende der Antragsfrist wird von einem punktuellen Ereignis abhängig gemacht, nämlich der "erstmaligen" Abgabe der "stlichen Schluss-Bil" (zum Begriff s Tz 211b). Es handelt sich um eine Ausschlussfrist (die Rechtsfolge der Fristverletzung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: Ein Antrag iSd § 20 Abs 2 S 2 UmwStG ist nach Fristablauf nicht mehr zulässig). Die Abgabe einer KSt-Erklärung ohne eine St-Bil führt nicht zum Fristende für den Antrag auf Bewertung unterhalb des gW (die FÄ sind angewiesen, in diesen Fällen eine stliche Schluss-Bil anzufordern; s Vfg des Bayerischen Landesamts für St v 11.11.2014, DB 2014, 2681). Der Antrag ist "spätestens bis" (s § 20 Abs 2 S 3 UmwStG) zur Abgabe der stlichen Schluss-Bil zustellen. Dies ist iS von "mit" Abgabe der St-Bil zu verstehen; eine letztmalige Antragstellung "einen Tag vor" Abgabe der St-Bil ist daher nicht erforderlich (ebenso s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 314; s R/H/vL, 2....